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Das Recht der Pfarrgemeindcn und die Sicherheit derPfarrer waren durch dieses Urtheil gefährdet, vor allemjedoch die Gewissensfreiheit; sie wurde, nicht für dieGeistlichkeit allein, sondern für das Volk, im Namen desProtestantismus, im Namen des Naturrechteö, der Ver-fassung und des Herkommens wieder geltend gemacht.^)Allein die Geistlichkeit war der Meinung, daß wenn keinegeistliche Macht vorhanden sei, der weltliche Arm einenBürger, und besonders einen Geistlichen, der den Staatum einer Zdee willen verwirre, im Zaum halten odererdrücken müsse. Petitpierre richtete eine Beschwerde-schrift an die Regierung und an den König, wobei er vonseiner Gemeinde unterstützt ward. Alles schied sich in zweiLager: von der einen Seite die Stadt, die übrigen Bür-gerschaften und die Geistlichkeit; von der andern der Staats-rath und La Chanx de Fondü . Ueber beiden der König, derdiesen Anlaß ergriff, um sich eine Gewalt anzumaßen,welche ihm die Bürgerschaften und die Geistlichen streitigmachten. 2'')
Der Fürst von Neuenburg rügte mit aller Strenge,in einem Rescript,^) das unentschiedene und furchtsameBenehmen des Staatörathes, der das Herrschastsrecht des
Geistliche» dbr. Samuel Sankor), sind die Thatsachen auf einefür die Klasse günstige, für Petitpierre's Charakter ungünstige Weisedargestellt worden. Der zweite Theil, oder das kramen Irislori-q»e geht von S. 62—103.
22) Ibill. OK; Lonsiköralion» pour les xreuple» ko I'hllai, etc.1760, 8. S. 20-43.
23) die» Ilöllexion», S. 120.
24) Die V StaatSkörper an Bern , 16. Dezember 1760. Gauliienr'-sche Sammlung, Nr. 47, S. 53.
25) Vorn 28. Januar 1761, aus Leipzig dalirt und wörtlich am 22.Mai in der Leydener Zeitung bekannt gemacht. Wir entnehmendemselben die im Tert gebrauchten Ausdrücke.