277
fremden will und das Vertrauen zu bewahren wünscht, wel-ches die beiden Stände gleichmäßig in seinen Beistand setzen,so hängt es nun von der Geschicklichkeit seines Botschaf-ters ab, ihm diesen zwiefachen Einstich zu sichern, indemeinerseits er daü Volk mit Zugeständnissen zufrieden stellt,die geeignet sind, dasselbe zu blenden, und die mehr denSchein, als das Wesen der höchsten Gewalt in sich schließen,andrerseits dem Rathe die hauptsächlichsten Befugnisse vor-behält, mittelst deren der StaatsmechaniSmus geleitet wird.Zn diesem Geiste wurde das Vermittelungsedikt von 1738abgefaßt, und es handelt sich hauptsächlich darum, bei dergegenwärtigen Verhandlung von dem Inhalt dieser Ur-kunde auözugehn." Zu gleicher Zeit sollte der Botschaf-ter es sich bei seinem Benehmen zur ersten Regel machen,nur im völligsten Einverständniß mit den Gesandten dermitgarantirenden Stände zu handeln, um denselben jedenVerdacht zu benehmen, als ob der König sich allein denEinfluß der Vermittelung anmaßen wollte. ^,Wir werdendenselben jederzeit in der Wirklichkeit unfehlbar behaupten,heißt es weiter in der Instruktion, aber je weniger wirdem Anschein nach darauf Anspruch machen, desto sichererwerden wir dessen sein.""')
Beim Beginn der Unterhandlungen schlug man vor,da der Rath gesetzlich als ein besonderer Stand des StaatSerscheine, dem Volke zu gestatten, seine Beschwerden durchdas Mittel seiner Abgeordneten vorzutragen. Frankreich widersetzte sich diesem."^) Das Volk, hieß es, so lange
151) Inslruollons ziour lo ctievaller <1o lieauleville, plvnipolen-liairo oo-möilialeur a (ivuävo. Versailles, 9. März 1766.Archiv der airSw. Angel, llvoovs, bta. 71.
152) Bemerkungen, durch I. E. den Ritter von Veauteville in derConferenz von, 28. März 1768 vorgebracht; andere Bemerkungenvon ebendemselben, vom 29; neue Bemerkungen von ebendemsel-ben, vom 1, April. Genffb. Nr. 29, S. 339—349.