Band 
Zweiter Theil.
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drei Mächten angenommen, nicht ohne sehr lebhaften Wi-derstand in den großen Räthen von Zürich und Bern, ^)wo die Unabhängigkeit der eidgenössischen Stände beredteVertheidiger hatte. Zn diesem Entscheide vom 20. No-vember 1767?'?) wurden einige Punkte deS Reglementsvon 1738 mit größerer Genauigkeit bestimmt.

Die Conferenzen und daS Werk der Vermittler mach-

er sieht mit Schmerz, daß die Bürger der Repräsentanten-Parteibehaupte», man könne ihn nur mitieist eines Vergleiches erhalten.Der Rath ist weit entfernt, diesen Grundsatz anzunehmen; er hatihn jederzeit verworfen, nicht nur a»S Furcht, die gewährleisten-den Mächte möchten unwillig darüber werde», sondern in der Ue-berzeugung, daß die Entscheidung dieser Mächte das kürzeste undwirksamste Mittel für Herstellung und Befestigung der Ruhe sei."Derselbe Rath rief in einem Schreiben an Zürich und Bern vom3. Juli die Entscheidung der Mächte, durch deren Vermittelungdas Reglement von 1738 zu Stande gekommen war, als daS ein-zig« Mittel für Hertlellung der Ruhe au. Ebenso schrieb er anBeauteville, „er betrachte die Garantie des Königs als die festesteStütze der Verfassung." Beauteville an den Minister, 7. Juli.Während der folgenden Unterhandlungen war dle VvlkSpartci inGenf , wie man aus Hennin'S Briefwechsel sieht, sehr eifrig.

216) Hennin a» den Minister, 5. Juni 1767. „Alles, was wir au»Bern hören, beweist, daß man dort sehr aufgeregt ist. Die Hitze,mit der man die genferische» Angelegenheiten betreibt, unterhältdas Feuer in hier, daS schon abzunehmen anfieng. Man ermun-tert die Repräsentanten, fest zu bleiben; und schmeichelt ihnen mitvollständigem Gelingen."

217) Nociieil 6es piöoes, II, 624—639.

218) t) Die Verpflichtung der allgemeinen Bürgerversammlung, jähr-lich dle Shndiks aus den wählbaren Gliedern des Kleinen Ratheszu erwählen; 2) das VerneinnngSrccht zu Gunsten des KleinenRathes; 3) das Verbot, Vorstellungen durch eine große AnzahlBürger den Shndiks oder dem General-Prokurator überbringen zulassen ; die Bekanntmachung einer Sammlung der gültigenEdikte und Neglemente; 5) die Aufhebung der Commissarie» derBürger und die Einschränkung der Cirkel auf die Bestimmung desReglements von 1738.