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Handel, Verbindungen mit den Seemächten, wohl verse-hene Zeughäuser und Kriegsmagazine. Die katholischenOrte dagegen handeln nicht nach einem bestimmten Planund stehen bloß durch ihre Gesandtschaften an die allge-meinen Tagsatzungen unter sich in Verbindung." DieseTrennung der beiden Confcssionen erschwerte die Schritte,die der Botschafter that, um theils die Freundschaft derKatholischen zu erhalten, theils die Reformirten, ohne beiden erster» Verdacht zu erregen, wieder zu gewinnen.Der Hof dachte daran, ihnen den Veitritt zu dem Bundevon 1715 zu belieben, um allen Kantonen gegenüber nurEine Vertragönorm zu habend) Frankreich war damalsfür die Betreibung seiner Interessen in der Schweiz ineiner schwierigen Lage in Folge einer um der Handels-privilegien willen entstandenen Gährung. Ungeachtet derbestimmten Ausdrücke des Vertrages von 1715 waren dieSchweizer , katholische und reformirte, im Besitz ihreralten Rechte in Frankreich geblieben. Der siebenjährigeKrieg hatte neue Auflagen nöthig gemacht. Da auch dieSchweizer denselben unterworfen wurden, so rief dies einallgemeines Geschrei bei den Handelsleuten und dem Sol-datenstande hervor. §)
Als nach dem Znterim der Marquis d'EntraigueS diewichtige und lange Sendung des Ritters von Beautevillebegann,°) so beschäftigte sich daS Kabinet von Versaillesdamit, durch ein Gesetz über die Privilegien, welches denBedrückungen, wie der Nachsicht ein Ende machen sollte,die Rechte aller Schweizer ein für allemal zu bestimmen.Die Begünstigungen, die sie in Frankreich genossen, rühr-ten von dem Vertrage von 1715 her, welcher bloß von
4) Llömoiro pour servil (I'iiisli-iicUon i>» kisur ä'üulraixuo»,
7. August 1762. 5uik,o, No. 382.
5) Idia. 6) Don 1763-177«.