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im Auge. Mit Ausnahme des Vertrages von 1516, eineigentlicher Friedensschluß, veranlaßt durch Anstrengun-gen, die beiden Theilen verderblich waren, hatten alle an-dern mit den Schweizern abgeschlossenen Bündnisse nurdie Zusicheruug einer bestimmten Truppeuzahl zum unmit-telbaren und hauptsächlichsten Zweck. Die politischen Ab-sichten waren immer nur als Nebensache dabei betrachtetworden. Ganz verschieden war nun der Geist dieses neuenBundes. Das Kabinet sprach ihn selbst gegen seinenBotschafter, den Vicomte de Polignac, in folgender Weiseaus: „Die Sicherung unserer Grenze in einer Ausdeh-nung von mehr als achtzig Stunden, wo dieselbe vongroßen Vertheidigungsmitteln entblößt ist, die Ruhe eineskriegerischen Volkes, die Neutraliiät des schweizerischenBodens: dies ist der unmittelbare und hauptsächlichsteZweck dieser Vereinigung. Daü Beispiel der TheilungPolenS , welches einen so schneidenden Gegensatz gegen dieMäßigung und Rechtlichkeit Z. Maj. bildet, hat ihr alleHerzen zugewandt. Dieser Eindruck ist bleibender Natur,in Betracht der allgemeinen Sorgfalt, die wir angewandthaben, alles nur Uns vortheilhafte, so wie alles, was denVorurthcilen und Interessen der Eidgenossenschaft undihrer einzelnen Glieder hätte zuwider laufen können, auSdem Vertrage wegzulassen."^)
Nicht alle zwischen den beiden Parteien lebhaft ver-handelten Gegenstände wurden in den Vertrag von 1777aufgenommen, oder ihrer auch nur daselbst gedacht. In
b7) „In Uebereinstimmung mit diese» Grundsätzen hat der König denBund und die Kapitulation auseinander gehalten. Die letzterekann also verändert werben, ohne daß eine allgemeine Unterhand-lung und eine immer schwierig zu erreichende Einstimmigkeit unteralle» BundeSgliedern erforderlich wird." Iiistruclions <io I'oli-giiiiv, 12. November 1777. Luisso, >'v. 3Y5.