Band 
Zweiter Theil.
Seite
347
JPEG-Download
 

347

verordnete Obrigkeit verletzen." So endigte diese Suche.Frankreich , welches einen geheimen Zusammenhang zwi-schen den Unruhen in Zürich und Genf , und ein vertrautesEinverständnis; in Grundsätzen und Maßregeln zwischenden geheimen oder offenen Demagogen der beiden Revub-liken vermuthete, hatte befürchtet, diese innern Bewegun-gen würden von längerer Dauer sein.'^)

Ein Fortschritt war gemacht, einem Grundsatz wiederGeltung verschafft: die Regierung hatte freilich nicht ausEinsicht, sondern der Nothwendigkeit weichend, das Rechtder Zünfte wieder anerkannt, welche von ihr während derVerhandlungen mit Frankreich , die von 1725 bis 1739dauerten, nicht zu Rathe gezogen worden waren.'^)Mehr als einmal waren die Unterhandlungen um einesbesondern in sie verflochtenen Gegenstandes willen aus demPunkte, abgebrochen zu werden. Der 5. Artikel des Bun-des von 1715 sicherte den katholischen Orten für den Fallinnerer Zerwürfnisse Frankreichs Unterstützung zu. Wiesollten sie auf einen so mächtigen Schutz verzichten?Und dennoch würde eine dem einen Theile der Schweiz gegen den andern durch einen fremden Dritten gewährteGarantie, gesetzt auch sie könnte in den Vertrag aufge-nommen werden, dessen Natur verändern und den Haupt-sächlichsten Gewinn desselben, die Einheit, zerstören."')Also versuchte man, die Garantieen der innern Sicherheitaus dem Vertrage mit Frankreich wegzulassen und siezum Gegenstand einer besondern Uebereinkunft z» machen,welche die Tagsatzung zu Baden von 1776 unter demTitel Tuitions-Plan entwarf. Festsetzung der Gegen-stände, die vor das eidgenössische Recht gehörte», des Ver-

122) Iiislruclio»» cko NoUjriinc-

123) Siehe Band XI, S. 78.

121) Geheimer Rath von Bern an G. N. von Zürich , 19. Febr. 1777.