Band 
Zweiter Theil.
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men und erläutern wolle; dies werde den Eidgenosten öfterAnlaß verschaffen, auf Conferenzen die alte Vertraulichkeitzu erneuern, der Regierung von Zürich aber, der Bürger-schaft neue Beweise ihres Zutrauens zu gebe», dadurchdaß alle .jene Artikel, wann sie erläutert und bis zur Un-terschrift richtig seien, vor die Zünfte gebracht werden.

Da man die Zünfte an den Berathungen nicht hatteTheil nehmen lasten, so konnte sich die Regierung in einerBekanntmachung zu der allgemeinen Zustimmung derselbenGlück wünschen. "2)

Ausschüsse von mehrern derselben machten dem Amts-bürgermeister Vorstellungen darüber, daß daü französischeDündniß der Bürgerschaft so spät vorgelegt worden sei.Die Regierung wies sie bis auf gelegnere Zeit ab, unterdem Vorwand der Dringlichkeit deS Geschäftes.'^

Ueber den Sinn deS Grundgesetzes stritt man sich fort-während auf den Zünften und in Gesprächen. Die Re-gierung erließ binnen drei Monaten drei Erklärungen andie Bürgerschaft, worin sie versprach, bei künftigen Unter-handlungen auf den ausgesprochenen Wunsch Rücksicht zunehmen, aber sich gegen jede Zulage verwahrte, „als habesie das Libell erläutern oder demselben eine neue Bestim-mung hinzufügen wollen. Sie habe eine zu große Ach-tung vor der Heiligkeit dieses Grundgesetzes, sagte sie inihrer letzten Erklärung;'^') sie zähle darauf, daß diejeni-gen Bürger, die seit einiger Zeit in ihre Absichten Zwei-fel gesetzt, demselben auch nicht zu nahe treten noch dieschuldige Achtung gegen Ihre hohe von Gott und den Gesetzen

119) Hoch-Oberkeitllche Erklärung so auff allen Zünffien den 12. Angstverlesen worden, ^eluni 12. Aug. 77. eorai» 2l>0.

,20) Prolok. des Geh. Raths, 14. August.

12l) Lom 22. November. Hoch-Obrigleltliche Declarallou. 2 ge-druckte Folioseiten.