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Prozeß machen und ihn durch eine neue Strafe zu Grunderichten. Außer seinen frühern Verbrechen, legte man ihmgottlose Spottreden, aufrührerische Umtriebe zur Last,und daß er mit einer Schaar Bauern gewaltthätig in dieRathsstube eingebrochen sei. Ohne vorhergegangene Vor-ladung oder Verhör ward in derselben Sitzung ein Zn-contumaz-Urtheil wider ihn gefallt. (15. September).Eine schwarze Tafel mit der Aufschrift: Der galgen-mäßige, aufrührerische Rebell, Friedens- undFreiheit-zerstörende Z. A. Guter, entsetzterLand am mann, sollte durch die Hand des Scharfrich-ters an den Galgen genagelt werden, Suters Vermögendem Landesseckel verfallen, er selbst für hundert und einZahr aus der Eidgenossenschaft verbannt sein. 150 Gul-den wurden auf seinen Kopf gesetzt. Zeder Landmannwar gehalten, ihn zu »erzeigen, oder anzuhalten, wo undwann er ihn im Lande erblicken würde. Zeder der diesesUrtheil schelten würde, sollte in seine Fußstapfen gestelltwerden. Dieses Urtheil ward öffentlich verlesen, und dieAnzeige damit verbunden, daß Guter noch drei Schand-thaten, die der Anstand zu nennen verbiete, begangenhabe. Obschon sein Schwiegervater für ihn gut stehnwollte, ließ die Regierung doch von allen Kanzeln herabseine Zahlungsunfähigkeit verkündigen und berief die Ver-sammlung seiner Gläubiger. Am festgesetzten Tage wurdealle seine Habe zu geringen Preisen versteigert;^) un-geachtet die Bußen und Prozeßkosten abgezogen wurden,so verloren seine Gläubiger nur vier Kreuzer aus demGulden. Dadurch noch nicht befriedigt wandte sich dieRache auch gegen Ehr und Gut seiner Freunde. Eintadelloses Leben schützte sie nicht. Eine dreißigjährige
325) Meyer, 410.