Band 
Zweiter Theil.
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nicht mehr vorhanden seien?") Nur nach langen Ver-handlungen setzten sie eS durch, daß in dem neuen Prozeßdie Rechtsformen beobachtet wurden?") Beider frühernVerurtheilung hatte man geheimnißvoll von drei Schand-thaten gesprochen. Die neuen Rathsglieder, die uner-schütterlich an dem gesetzlichen Verfahren festhielten, woll-ten dieselben kennen. Da gestand man, sie seien nur er-dichtet worden, um Euters Partei zum Schweigen zubringen?") Eine Tochter des Unglücklichen war durchdie amtliche Verläumdung als Theiluehmerin an den ge-heimen Vergehen bezeichnet worden. Man wollte sie bere-den, die Flucht zu ergreifen, um der Strafe zu entgehen;allein sie wollte lieber alles erdulden, als durch Entwei-chung den schmählichen Argwohn bestätigen?") Da Eu-ter beharrlich seine Unschuld betheuerte, so überließ es derRath dem Gutdünken der Examinatoren, ob sie die Folteranwenden wollten. Unter diesen waren aber gerade Eu-ters heftigste Feinde. Zuletzt beschied der große RathEutern vor sich. Acht Tage zuvor noch beleibt und hübsch,seither durch die Mißhandlungen abgezehrt und fast un-kenntlich, konnte er vor der Versammlung beinahe keinWort vorbringen; dann aber nahm er alle seine Kraftzusammen, um die Anklage seines ehemaligen Freundesmit lauter Stimme zu widerlegen, und bat um Gottes-willen, daß man ihm von Zeit zu Zeit frisches Wasserzukommen lasse, um seinen brennenden Durst zu stillen.Allein cö warteten seiner noch größere Qualen. Gegenalle Regeln, denen auch nur ein etwelcher Grad vonMenschlichkeit das barbarische Verfahren des Mittelaltersunterworfen hatte/") ließ die Unterfuchungskommission

316! Uiixarth. Gesch. 317) N-i.I.

318) ri.i.1. 3191 Nüsch, 91.

350) Die in der Schweiz für Anwendung der Tortur allgemein ange-