Band 
Zweiter Theil.
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mit dem Greisen an Einem Tage drei verschiedene Tor-turen vornehmen, und unterbrach diese Gräuel am folgen-den Tage nur, weil es ein Festtag war. Am zweiten Tagenachher erklärte Guter, er kenne die Unbarmherzigstseiner Richter nur zu wohl und sei nicht gesonnen, sichneuen Foltern zu unterziehen, somit könne man von ihmhalten, was man wolle. Diese Erklärung war genug; siegalt siir daS Bekenntniß.

Am 14. März beschloß der Wochenrath sammt außer-ordentlich großem Zuzug,"') es solle künftigen SamstagGütern das Leben abgesprochen werden, damit er sich aufdie Vertheidigung vorbereiten könne. Ein Rathöglied wardmit der Vertheidigung des Angeklagten beauftragt,'")und dem Blutgericht überlassen, ob eine Fürbitte der Ver-wandten zu gestatten sei.'") Auf den 19. März war derRath bei Ehr und Eid zusammengerufen, auch die „Freund-schaft" des Angeklagten nicht ausgenommen. Nach An-hörung der Messe verfügte er sich in Prozession von derKirche auf das Rathhaus,'") worauf er Gütern zumSchwert verurtheilte. Von den sieben in dem Urtheilaufgezählten Klagepunkten, unter welche auch die Erwä-gungen des früher gegen ihn ausgefällten Urtheils aufge-nommen waren, begründete kein einziger die Todesstrafe.Die in dem Handel wegen der Alpe Gämtis begangenenFehler, Aeußerungen gegen die Behörden, der Versuch, an

nomme»en Regeln waren folgende: 1) Man wandte an dem näm-lichen Tage nur Eine Ar! der Torlnr an. 2) Das Berbrechenmußte wenigstens zur Hälft- bewiesen sein. 3) Es mußte eintodeSwürdigeS Verbrechen sein. 4) Alter. Krankheit, Schwanger-schaft und gewisse andere Umstände befreiten von der Tortur.Nnvarth. Gesch.

351) Protokoll vom 3. März alten SthlS.

352) „Die Barmherzigkeit agieren." Ibig.

353) Ibiä. 354) Ibiä.