Band 
Zweiter Theil.
Seite
592
JPEG-Download
 

592

habung der 1565 von demselben verheißenen Garantie an-rief. Damalö hatte der Herzog Emanuel Philibert vonSavojen die Waadt an Bern und Freiburg abgetreten,unter der Bedingung, daß die Edeln und Unedeln, Städte,Dörfer und Gemeinden bei ihren guten Gebräuchen,Herkommen und Rechten geschützt werden sollten. Karl IX. gewährleistete die Vollziehung dieses Vertrags."-) Nachmühsamen, mehrere Wochen hindurch fortgesetzten Nach-suchungen ward die ursprüngliche Vertragüurkunde in denArchiven wieder aufgefunden und das Direktorium nahmdurch einen Beschluß vom 8. Nivose Jahr VI die Waadt -länder, die seine Vermittelung bei Vollziehung der frühernVerträge anrufen würden, unter den Schutz der franzö-sischen Republik . Dieser bald im ganzen Lande bekanntgewordene Beschluß belebte die Hoffnungen der Mißver-gnügten von neuem und entmuthigte die Anhänger Berns.

Bei den ersten Anzeichen der wieder ausbrechendenGährung schickte die Regierung eine Militärcommission,aber ohne Truppen, in die Waadt . Sie sollte die Stim-mung des Landes beobachten, ohne Bittschriften anzuneh-men, und den Entschluß der obersten Landesbehörde kundthun, ihre Rechte bis aufs Aeußerste zu behaupten. Aberohne Ermächtigung, kräftig einzuschreiten, oder die vonder öffentlichen Meinung verlangten Zugeständnisse zu ma-chen, fühlte die Commission die Nothwendigkeit eines ent-scheidenden Schrittes und ihre Ohnmacht, einen solchenzu thun. In dieser Verlegenheit beschloß der große Ratham 5. Januar 1798, alle waadtländischen Truppen batail-lonsweise zu versammeln, und von ihnen den Eid der

402) In dem letzten seiner herausgegebenen Werke hat F. C. de laHarpe die Anrufung der Garantie nochmals als einen gesetzlichenSchritt gerechtfertigt: Olisorralion» ,ur w l'röcis tiisloriguo,S. 4l-47.