Band 
Zweiter Theil.
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von einem Bürger der Stadt Zürich kaufen, ihn verar.beiten, und dann wieder an einen Stadtbürger verkaufen.Die Baumwollcufabrikation war die Hauptbeschäftigungder Bevölkerung der Seeufer, so wie von Kyburg, Grü-ningen, Ereifensee und anderen Gegenden. Es war demLandbewohner bei Strafe der Wegnahme der Waare, beiBußen oder sogar Leibesstrafen verboten, die Baumwolleauf einem großen ausländischen Markte, oder bei irgendeinem Andern, als einem Herren und Bürger zu kaufen,und zwar zu dem Preise, den dieser festsetzte; nur spinnenund weben durste er sie, aber nicht bleichen. Bei ähnli-chen Strafen war ihm verboten, diese Waare ins Aus-land, auch gegen Bezahlung deS Zolles, oder im Landeselbst an einen Andern, als an einen Herrn und Bürgerzu dem von diesem bestimmten Preise zu verkaufen.Der Landbewohner hatte nicht das Recht, die selbst ver-fertigte Leinwand für seinen eignen Gebrauch bleichen oderdrucken zu lassen; er mußte sie wieder von einem Kauf-mann der Stadt zu einem willkürlichen, oft um den dop-pelten Preis ankaufen. Die Kaufleute in der Stadt wa-ren ihrerseits an keine Bedingungen gebunden. DrückendeGesetze lasteten auf allen Gewerben des Landes, ersticktenden Sinn für Handel und Gewerbe, und zwangen denbegabtesten Mann, Handlanger zu bleiben, wenn er nichtdas Glück gehabt hatte, in der Kaste der Bürger geborenzu sein. Mit den fremden Viktualien war eS fast so,wie mit den Mauufakturwaaren; man mußte den Kaffee,Zucker, Tabak bei den städtischen Handelsleuten kaufen.Nur auS Vergünstigung erlaubte man den Landleutcn denBesuch der Zurzachermesse; aber eS war ihnen untersagt,

415) Auf der andern Seite war er dem Handwerker bei denselben Sira-fe» verboten, für die Stadt zu arbeiten.