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Erster Theil.
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von Neuenburg nach Vefugniß entschieden, und daß jedeSchmälerung der Rechte der Kantone oder ihrer Ver-bündeten eine Verletzung des ewigen Friedens wäre.Auf diese Erinnerung hin, befahl Heinrich II. dem Par-lamente, die Sache ihrem natürlichen Richter zu über-lassen. Es war der Wille der Stände''') gewesen, daßsich der Herzog und die Markgräft'n auf eine Weise verstän-digten, daß das Land nicht zerstückelt werde: Bern bestandauch auf die Erfüllung dieser Bedingung "?). Wg xg sollstzum Schiedsrichter erkoren wurde, theilte es NeuenburgJacqueline von Rohcin'"), Markgräfin von Röthelen,zu; Nemours wurde in Burgund entschädigt"") '").

131) Am 5. März 1557 wurden die Kastellane und Meyer zur Sitzungeingeladen, wie dieß üblich war, wenn wichtige Geschäfte zurVerhandlung kamen. Nur fünf Adelichs fanden sich ein. DieVersammlung rief den Beistand Berns an.

132) Von da an waren Ncuenburgs Recht auf Belehnung seinerSonveraine, die Nntheilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Graf-schast und das enge Verhältniß zu Bern und der Schweiz klarim öffentlichen Rechte verzeichnet.

133) »I.» «zueile kii aussi «les 8iennes , r»1mo«Zi«!ut le comle.« Dlont-mollin. Indessen kaufte sie Cvlombier um 60,000 Thaler, (1564);für 25,000 Thaler erstand sie wieder Fontaiue-Andre und diePrivrei Val-Travers . DaS Staatsgut wuchs unter ihrer Herr-schaft um 168,000 Goldthaler. — Bern empfing sie prächtig,als sie am 2. Januar 1562 zur Beschwörung des Bündnisseserschien. Man sandte ihr fünf Ochsen, sechs Fässer Waadt-länderweiu, hundert Malter Hafer und Wildpret im Ueberfluß.IIuKueuiu: LIEssux nauscliätelois, inss.

134) Für eine jährliche Rente von 2000 Thaler. Februar 1557.

135) Stettler, II. 181. Er ist nicht ohne Irrthümer; auch Lauffernicht. — Vlliuuces «le In kTancs, 294.— Boise . — Watten-wyl,XII. — Ruchat, VI. 106. — Montmollin. — Vlöwoirosäö oieucdLtel, mss.