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daß sie stets der römischen Kirche Unterthan bleiben wollen.Roll, der dies angerathen, ward mit der Vollziehungbeauftragt. Ohne sich um den Landvogt Stierlin vonSchaffhausen zu bekümmern, versammelte er die Vor-steher der Gemeinden ^), laS ihnen den Eid vor, densie erschrocken leisteten, und meldete eilig seinen gutenErfolg nach Freiburg , wo die Abgeordneten seiner Obernwegen des Grafen von Greyerz versammelt waren ^).Laut frohlockten diese, indessen die der Städte, besondersNägeli, ihrem Unwillen freien Lauf ließen. Ohne daraufviel zu achten, verfolgten die Katholischen ihren Plan.Sie befahlen den Priestern der Landschaft, ein Verzeichnisüber die Beichtenden zu führen, und niemanden in ge-weihter Erde bestatten zu lassen, der nicht das Sakramentempfangen^). Auf eidgenössischen Tagen gaben sie nichtmehr zu, daß die Frage anders gestellt werde, als nach derZüchtigung, die abtrünnige Unterthanen verdienen. DieStädte suchten Zeit zu gewinnen. Gerne hätten sie sichauf das Recht gestützt; aber der Landesfriede ^), den siezu unterzeichnen genöthigt worden, enthielt zu klar dieBestimmung, daß, wer in den Vogteien den alten Glaubenbehalten, ihn nicht verlassen dürfe. Vergeblich suchtensie darzuthun, daß der Grundsatz der Unterwerfung unterdie Mehrheit, der in bürgerlichen Dingen befolgt wurde,nicht in Religionssragcn gelten könne. Diese Ansicht warnoch lange nicht durchgedrungen. Zn ihren innern An-gelegenheiten befolgten alle Kantone die Regel, auf diesich die Katholiken beriefen. Was die gemeinen Herr-
98) Dezember 1552. Befehl, die Flüchtlinge aus Italien , unterandern Castiglione , Besozzo und Mscardi, zn verbannen.
97) Dezember 1553. Ruchat, VI, 85.
98) März, 1554.
99) Art. II.