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1/1825 (1825) Von des Volks Ursprung / durch Johann von Müller
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379
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Geschichte der Schweiz . 27S

sind'«4). In die Städte sammelten sich viele, die nachMenschlicher Art aus mancherley Ursachen ihres Justan--des überdrüßig waren, und andere, welche NahrungNnd Gewinn vom Zusammenleben hofften, die meistenaus Liebe zu Freyheit, Ordnung und Ruhe. Gerichtetwurden die Bärger nach kurzen einfältigen Rechtenlwter einem jährlich von ihnen gewählten Schultheiß, voniwölf oder vier und zwanzig Räthen ihres gleicheniufvlge eigener Gestandniß oder auf das Work genugsa«ker Zeugen. Keiner durfte bey fremden Richtern seineMitbürger anklagen, oder Fremde zu Zeugen wider sieausstellen; kein Mann in des Herzogs Pflicht mochted°c fremden Gerichten wider die Bürger zeugen, keinZüchter sie greifen, sie hätten sich denn durch Falschmän«ien oder Dicbstahl entehrt. Nie wurden zweyfpältigeAnheile nach der Willkür des Herrn entschieden, son-dern durch Zwcykampf oder durch den Rath von Cöln,^ssen Gesetz das Muster der Zäringischen StadtrechteWarlosj,). Jeder war, so lange er lebte, unbevogtet, ,Verwalter seines Vermögens: hierin folgte ihm die

tor) Von der Waag bezahlten Fremde ein geringes; nach Jah-resfrist erbte der Herzog ein Orittheil des Vermögens unbe-crbter Personen.

"5) Diese Beschreibung der Zäringischen Städte überhaupt ist»ach dem Stüdtrccht für Freyburg in Vrcisgau,

1>2N: ap. LcLse,/?., Lar. Ug<l., ch. V, so.t°6) Das ist, solchen, die unter den gleichen Gesehen waren.Das war der Geist jenes billig hochgeschätzten Vorrechtes, un-ter seines gleichen Richtern zu stehen; keincswegcs, daß dieseeben von gleichem Stand oder Gewerbe seyn mußten. Inletzter»! Fall ist oft Eifersucht und Handwcrksncid so sichtbarals die Unwissenheit im Gesetz. Im ersten Sinn weiden z.V die Bürger (und in den meisten Cantons auch die Unter,thauen) in der Schweiz von ihres gleichen gerichtet; es istkein anderes Gesetz für den Schultheiß als für den gemeinenMann.

>vkk) So ist aus Schlesischen, Polnischen, Preußischen Städtenlang „ach Magdeburg appellirt worden.

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