44o I Buch. Sechszehnlcs Capitel-
Aebtlsstn des Frauenmünsters, die vier und zwanzig Her«ren des großen Münsters") verwalteten ihre Meyerhöfenach bestimmten Rechten^ r) durch srlbstgewählte Vögteunter dem Kaiser. Die Bürgerschaft stieg durch glückli-chen Fleiß in die natülliche Gleichheit empor, welche inlanger Knechtschaft und Verwilderung vergesse» worden-Auch den Meyerhöfen wurden bäurische Gesetze gege-ben^), die sie in ehrlichem Zweykampf mochten behaup-ten lassen'6).- war auf dem Hof zu Mur erlaubt/für die erste Nacht der Traut dem Meyer fünf Schillingezu bezahlen'?): wer zu Neftenbach Vater eines Knabe»ward, dem wurden zwey Wagen Holz gefahren, nur Ei-ner, wenn das Weib eine Tochter gebar'8); dem Wirthwar nicht erlaubt, einem Wein und Brot abzuschlagen,der ihm Pfand der Bezahlung gab'»). Darin wardas Vorzügliche damaliger Verfassung, daß die eigen-thümlichen Rechte jeden Standes gehalten wurden, sodaß kein Fürst ohne Schranken regierte, aber auch dewniedrigsten der Weg offen war zu größerer Ehre^°), und
12) Urkunde Papst Ho noriuö lil, »217: 8 yco-
'l'jgur.
iz) Urkunde des Hz. von Iäringe», 1210;
1. C. 135.
14) König Rudolf, 1277; 60U. k»lloli>l>., welche» FürstMartin Gcrbert herausgab.
is) Öffnungen sind i» dieser Gegend was anderwärtsHandfeste; letzteres ist munirio, dieses Uck-dii-mio.
ib) Mit der Haut bhan; Öffnung von Mur, bey Fülll-Erdbcschr., Th. UI, Dorr. 27.
1 7 ) Eb, das-, I. c., Th. I, S. 124. Man weiß das-li-ml <>"
wodurch derselbe im buchstäblichen Sinn Vater sc"„es Volks, das Haupt eines von ihm sianimendeu <-/«», wer?den mochte.
18) -Öffnung dieses Hofs, i. c- Th. m, Vorr. 22.
15) V 25.
2V) Es ist eine grolle Unvollkonnneliheit einer Verfassung, Ive»seiner grollen Zahl, selbst edler und reicher Männer, der Wegim Vaterland etwas zu werden verschlossen ist. Dieses