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1/1825 (1825) Von des Volks Ursprung / durch Johann von Müller
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447
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Geschichte der Schweiz . 4-7

übte. Ihre Lage bestimmte sie zu eigenthümlichen Grund-sätzen.

Zur Zeit als der Kaiser den Bernern die unveräußer- Verfassungiiche unmittelbare Reichsfrcyheit gab"), und jenesFrcyburgische Stadtrecht, welches nach dem Willen desErbauers ihr Gesetz war, mit allen Zusätzen bestätigte,welche zum Wohl der Stadt und Ehre des Reichs mitgemeinen Rath gemacht waren") oder werden mochten,damals war die Verfassung dieses gemeinen Wesens wieanderer Städte folgendermaßen beschaffen. Die Bär-gerschaft bestand aus freyen Männern, welche mit Freu-den alsobald, und aus eigenen Leuten, welche aiifgenom«wen worden, wenn nicht in Jahresfrist ihre Leibeigen-schaft bewiesen wurde; jeder mußte, zum Pfand für sei.

Ne Treu"), ein Haus besitzen"). Alle waren vcrbun-den, die Stadt und jeden Mitbürger brüderlich zu ver-theidigen. Blutrache ermordeter Bürger durch gericht-liche Klage und rechtlichen Zweykampfr 7) war jedem an-dern Bürger so frey als den Blutsverwandten. Zu Er-füllung dieser Pflichten pflanzten die Gesetze in alle Bür-ger einen männlichen Geist: Sie traten in die bürgerli-chen Rechte in dem vierzehnten Jahr ihres Alters"),

pro tcmpore conskitiilo, scullew, conslllo er iinivvrsis olvidnsrie L,;rno. Die Urkunde os»»l Iwrnnm. Sie betritt das Klo-ster Rücgcsberg, welches in des Kaisers unmittelbaren Schirmaufgenommen wird. Der Prokurator Burgiiudienö wird hiernicht wie «aas durch »e° « 0 » oder sonst ein Wort von, Schult-heiß unterschiede».

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«6) 2 « ist eine Ausnahme, wenn das Haus einem ver-brennt. ,

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S2. Die Bestimmung der Volljährigkeit in dc» Gesetze» vcr-