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1/1825 (1825) Von des Volks Ursprung / durch Johann von Müller
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448
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4t,8 l. Buch. Se chszehnteS Capitel.

in dem fünfzehnten schwuren sie dem Reich, der Stadtund ihrer Obrigkeit"). Selbstrache war in zwey Fal-len unverboten; wenn einer in seinem Haus überfallenwurde"), oder wenn ein Fremder, nachdem er einenBürger verfolgt, in die Stadt kam'»'). Ihr Bürger-recht nannten sie ihre Ehre"), Gerechtigkeit hielten siefür die Ehre der Ctadl^ >). In stolzer Freyheit wohn-ten sie mitten unter ihren Feinden, in der Stadt so freyals es bürgerliche Ordnung erlaubte; aber ihren Aelternwaren sie Unterthan"), so daß (nach der alten Art/große Sachen durch geringe sinnbildlich anzudeuten)ein Gesetz war, daß der Sohn, wenn er mit seinem Weibin dem Hause seiner Mutter wohne, am Feuerheerd (woman zu essen pflegte) der Mutter den besten Platz lassensoll'»»). Jährlich wurde mit gemeiner Einstimmung'»'»)ein Schultheiß und Rath gewählt. Ueber die Sachender Mannschaft, über Steuer, Vormundschaften undErbrechte wurde nachmals ein De»ner") verordnet, undvier Denner nach den Viertheilen der wachsenden Bürger-schaft"), als der Geschäfte für Einen zu viele wurden;auch pflegte man über große Sachen dem Rath sechszehnBürger bcyzuordnen"). In alle diese Würben kamen

schieden» Völker giebt und erhält Licht von ihrer Erziehung«!»art in den Jene» des Gefehcs.

bv) Inrari; 60) r 7 .

6>) 36. 62) ZZ.

63) Wer gcstohlues Gut, auch ohne sei» Wissen, gekauft, muß

eS heraus gebe» ohne Entgcls, auf daß nicht wegen eines ein-zigen die Stadt Bern Schmach leide (j-ariurur i»tumlum);

zs.

64) 4a ss. 6b) 45.

68) <)uos communi conbilio prackvccriris; 7.

67) Vao.lvi-Kl, ?,a,Ei-(!t; sein Amt ist UNI nicht sehr viele Jah-re neuer aiS die Handfeste.

6«) Sintemal die Aufsicht auch außer den Mauern auf die Land-gerichte, wo die meisten AnSbnrger waren, sich erstreckte.

6 s) Urkunde > 250 ; angcf. von dem großen Schultheißen