5oü l. Buch. Sechsjehnkeö Capitel.
dorf, Thun ^8) und andere Güterhalte er von Wer-ner, seinem Vater; Hugo, Pfalzgraf zu Hochbnrgund, alser ihm seine Tochier Elisabeth gab, überließ ihm die Herr-schaften, welche einst Kaiser Friedrich der Erste aus demLenzburgischen Erb seinem Sohn Otto, dem Pfalzgra-fan, gab Diese großen Erbgüter hinterließ Hart«
kiinrniri, commiinitalis seil. üo k'riburgo, ^ugiam mnni-nwin libi-rum allvlliuiu zu einem Kloster vergäbet-0-8°) Spruch vor IIS» zwischen ihm und dem „cdeln Mann,Rudolf, genannt von Thun ." Das Gut (»Iloliwm), ausdem zu Thun das halbe Schloß gcbauet worden, war durchseine Voräitcrn dem Herzog von Zornigen aufgetragen worden.Hiesür wünscht Rudolf Ersatz; klagt auch, daß seine beutezu Bürgern aufgenommen werden. Schultheiß, Räthe undBürger sind schon 1222. Der erste Bricfder Freyheitenist von >s; 6 . Siehe Walkhcr von den Abzngsiechrcii undRubins schönes Werk über die Handfeste von Thun. sau) Auf solchen stiftete er mit seinem Oheim das Kloster Frau-brnnnen, i?»«.
040) Otto, Pfalzgraf, Sühn Kaiser Friedrichs des Ersten, hatteeine Tochter Beatrix. Durch diese kam die Oberwürdc inHochburgund mit allem Eigenthum ihres Vaters an HerzogOtto von Meran. Nachdem Otto, dessen Sohn, im I. irisso oder anders gestorben, erbte alles Hochburguirdische durchseine Schwester Alix an ihren Gemahl, Hugo von Chalviis,Sohn Johanns von Ehalons, eines Bruders der Herzog»!Clcmenna von Zäringen. Alix oder Elisabeth, Tochter dieses, Hugo, wurde Gemahlin Hartmann des jünger»; der Hei-rath Soertrag (wodurch Hugo und Alix ihm tausendMark Silber und alles das übergeben, was im Eurer und Co-staiizcr Hochstift, was im benzburgifchen, was vviiMeramfchenHerrschaften und aus dem Erb weiland Pfaljgrafs Otto vonHohenstaufen wirklich oder nach dczz Rechten ihnen zngchörtc)ist vom -r Jänner r-rzg und abgedruckt in den <>«
I'oli^n/ ,,„d in Ziitlaubens loliles; an denselben erinnertElisabeth in den Bestätignngobrief der Kirche Ruod, Ea-stclen, 2 I,!. Es ist eine Vergabung ihrer
Aelrern an diese (im leiizbnrgischen gelegene) Kirche, ,,da je-„dermann weiß, daß dieselbe unter ihre und ihrer Vorfahre«„Herrschaft gehört;" irgz. Auch empfehlen sie ecxl. Hau-tcrivc <l,„n,nn illiislri ac ziotcnli , üiloeco ttlio »lio, HartmalNt