54» 1. Buch- SiebenzehnteS Capitel)
Freyheiten an das Reich zurück ' ^ Ruhig erbten dieBürger von Oiessenhoken, wie es ihnen von dem letztenGrafen zu Kiburg verstattet war in gleichen Thei«
len mit Brudern und Schwestern die Güter und Lehen,welche ihnen pon ihren Aeltern hinterlassen wurden.Für das Blut, welches die'Bürger von Wintcrlur,froh ihrer Pflicht, wider Ottokar für ihn verschwelt«det gab der König ihnen Urkunde, „daß er keinen„Schullheißeu über sie ernennen'wolle, der nicht ihres„Gleichen sey, daß er um alle Verbrechen'"), deren„sie bey ihm verleumdet werden möchten, an den Spruch„ihres öffentlichen Gerichtes komme, und niemals die„Steuer über die Summe von hundert Gulden erhöhen„werdet Dem ganzen Friedkreise und allen Güter»deren von Aarau bestätigte er das alte Markrecht'"),chenkte den Aarauern jene Freyheit, vor keinem andernRichter als vor ihrem Schultheißen zu antworten; be«stimmte die Strafen; erklärte ihre Lehen von der Herr«schast Kiburg zu Weiberlehen, und verbriefte, daß,wer seine Huld verliere, nicht mehr, als in freien Stab«ken gewöhnlich war, darum zu leiden haben soll"?),
rar) Heinr. Petri, Stadtschreiber, und Josua Fürstenbet»ger, Bürgermeister, in Chroniken dieser ihrer Stadt. BeyFäsi am angcf- Ort ist noch eine Urkunde, worin Nulcn-imsc» iis8 eine Reichsstadt heißt. Sonst s. die ^/--,/a ,//.r. II, und Füßling Erdbeschr., Th. lv. An das Reich ka>»sie im I. "7» zurück-
12Z) Urkunde Hartmanns sp- castrum Moerspei-x. 1260,1 r») Silbereisen, Th. I-'S. >2-.
I2b) 8ui>c'i. ü!i<;uo toretdoto. Ich weiß, daß Füßlin, Erdbe«schreib. Th. I, S. 8«, Th. II, S. 2vZ u- sonst auch, diesenFrey heitb rief unter ir6a setzt: ich habe davon bey 1278erzählt, weil die Sage, daß W> dazumal Stadtrccht bekommmc„, auf Bestätigung oder Erweiterung dieses Briefs beruhe»Mochte.
12S) Erläuterung der Markrcchte giebt nach den, gelehrte»Scharfsinn, welcher ihm eigen war, Möser in der Osnabrük.Gesch. Th. I.
127) 128Z, den 11 März. Frcyheitbrief der StadkAarau, tioa. Uuäoit»il. p. aas.