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diesem Loskauf; allein der Ertrag derselben, der übrigensdurch den Mangel an Vertrauen in die neue Ordnung derDinge noch herabgesetzt wurde, reichte nur zur Bezahlungvon drei Viertheilen der Schuld hin; das letzte Viertelwurde auf die ehemals beschwerten Grundstücke vertheilt,und zwar ebenfalls nach Verordnung des Beschlusses "), derzudem den Vorausabzug einer hinreichenden Summe zurDeckung rückständiger Besoldungen für die Cultusminister,sowie der für Verproviantirung und andere militärischeAusgaben schuldigen Rückstände vorgeschrieben hatte. Aufdiese Weise wurde die waadtländische Freiheit wie die derUrschweiz ohne Beeinträchtigung des Eigenthums gegründet.Feinde der neuen Ordnung der Dinge haben ein Verfah-ren, in welchem sich das administrative Interesse mit derGerechtigkeit vereinigte, eine Beraubung genannt^), undnoch lange dauerte bei denjenigen, welche ebensosehr aneinem herrschaftlichen Vorrechte als am Interesse festhiel-ten, der Unwille fort. Andererseits diente es dazu, derRegierung des neuen Kantons die Gunst des Volkes zuerwerben ^).
44) Veröle äs In Lkawbrs säinin^trstive cku csot. äii lbomsa 3u29 sept. 1802 u- Lonckilions pour In vente ckss Kiens csnto-nLux etc.; Loilelins lies srretes äs In Rep. kelvel. VIII,281-287; 355, 369.
45) ve 8eigosux, II, 209—213.
48) Es ist interessant, Napoleons Ansicht über die Angelegenheit desLoskaufs der Feudallasten zu kennen. Wir finden sie in einemSchreiben des Min. der answ. Angel. (Talleyrand ) an Vial, vom30. Messtdor Jahr XII (19. Juli 1804): „Diese Loskaufsfrage istimmer kitzlich zu behandeln gewesen; es hat dem Vermittler derSchweiz zweckmäßig geschienen, sich in der Verfassung des KantonsWaadt darüber nicht auszusprechen, welcher sich in dieser BeziehungIn einer eigenthümlichen Stellung befand und wo man nicht ohneGefahr auf mehrere Aufhebnngsgesetze, die daselbst erlassen wordenwaren, zurückkommen konnte. — Das Stillschweigen der Vermitt-Bd. xv. 5