Band 
Fünfter Theil.
Seite
64
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stürmische Angelegenheiten beunruhigt: Der Loskaufder Feudallasten und die Liquidation der helve-tischen Schuld.

' Wie in andern Kantonen, so waren auch in der Waadt noch viele Grundstücke dem Zehnten oder Grundzins unter-worfen. Zur Zeit des Lehenwesens entstanden, war dieseAbgabe im Laufe der Zeit und durch Umtausch der Grund-stücke in den meisten Fallen wirkliches Eigenthum gewor-den; der Käufer kaufte es wie ein Produkt des Grund-stückes ^). Nichtsdestoweniger erklärte sich die vom Interesseunterstützte politische Meinung, die sich an allem stieß, wasan das Lehenwesen erinnerte, gegen die aus demselben Her-stammenden Gefälle. Trotz der wiederholten Berathungenund Verordnungen war es der helvetischen Republik nichtgelungen, die große Angelegenheit der Lehenrechte zumAbschlüsse zu bringen. Als die Einheitsregierung sich nachLausanne geflüchtet hatte, wollte sie vielleicht die in ihrerBedrängniß ihr bewiesene Gastfreundschaft durch Erlassungeiner Verordnung bezahlen, wodurch der Kanton Waadt von den letzten Banden der alten Ordnung der Dingebefreit werden sollte. Durch diese Verordnung (vom 22 .September 1802) wurden auf waadtländischem Bodendie Zehnten und Grundzinse, von welcher Natur sie seinmochten, so wie alle andern Arten Feudalgesälle auf ewigeZeiten abgeschafft. Dieselbe setzte fest, daß die Gemeindenund Privaten angehörigen Zehnten von den Kantonsbe-hörden um den zwanzigfachen, die Bodenzinse dagegen umden fünfundzwanzigsachen reinen Zahresertrag losgekauftwerden sollten. Den Ausdrücken des Beschlusses zufolgeverwandten die Kantonalbehörden die Nationalgüter zu

42) vs Ssixnsux, II, 207, 208.

43) LuUslio 4ss srrölss 4s Is Kex. Lelv. V1H, 26S.