Loskaufspreis auf den fünfundzwanzigfachen jährlichen Zehnt-ertrag und denjenigen der Bodenzinse noch höher").
Zm Zahr 1805 erließ der Landammann der Schweiz ,Gluz von Solothurn, von der katholischen Geistlichkeit undselbst vom heiligen Stuhle dringend dazu ermähnt, einKreisfchreiben über die Ungleichheit des Loskaufspreises derZehnten und Grundzinse in den verschiedenen Kantonen "),von denen einige denselben willkürlich festgesetzt zu habenschienen. Allein in der Tagsatzung konnte man sich nichtüber ein gleichförmiges Maß verständigen").
Die Einheitsregierung hatte beträchtliche Schulden hin-terlassen ^). Diese Hinterlassenschaft gieng nicht an eineCentralregierung, sondern an föderirte Kantone über, denenauch die unter der vorhergehenden Verwaltung sogenanntenNationalgüter angehörten. Aus dieser Lage entstanden sobedeutende Schwierigkeiten, daß Bonaparte für klug fand,die auf die Tilgung der helvetischen Schulden, sowieauf die Verwaltung der Nationalgüter bezüglichen Artikelvon den übrigen Bestimmungen der Vermittlungsakte zutrennen"). Vor allem erhielten die Klöster ihre Güterwieder zugestellt, und jeder Kanton die Verwaltung der-jenigen Nationalgüter, die ihm ehemals zugehörten. Nurder Kanton Bern war in Betracht seiner in den KantonenWaadt und Aargau liegenden Güter von diesem Rechteausgeschlossen, während er später auch seine Schuldtitelmit ihnen theilen mußte "). Zn jedem mit vor der Revo-
53) Gesetze vom 25., 29. Juni und 2. Juli 1803 ; von Tillier, I,32-34.
54) Kreisschreiben vom 19- April 1805.
55) Reperiorium der Abschiede der eidg. Tagsatzung, §. 53.
56) Ueber sechs Millionen. Asm. äs die;', II, 140.
57) Neun Artikel am Ende der Vermittlungsakte.
58) Er übergab an Schuldtiteln auf das Innere: