Band 
Fünfter Theil.
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lution eingegangenen Schulden belasteten Kanton sollte ausdem übrig bleibenden ehemaligen Kantonalvermögen zu ihremUnterpfande oder für ihre Abführung ein Fond angewiesenwerden. Die Urkunde des Vermittlers verordnete, daß fürjede Stadt, worunter die vormals souveränen Städte ver-standen werden müssen 50), ein mit ihren örtlichen (Munici-pal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen wieder er-richtet werden solle. Ein Artikel von handgreiflicher Unge-rechtigkeit bewies, daß der Haß gegen Bern durch diePlünderungen von 1798 nicht gesättigt sei, oder die Rätheder republikanischen Alleinherrscher auf neue Spekulationensannen. Der 5. Artikel verordnete, es sollen zur Tilgungder Nationalschuld vor Allem die von einigen Kantonenbesessenen Schuldtitel auf das Ausland verwendet werden.Ueberstieg die Schuld den Betrag dieser Titel, so sollte derUeberschuß auf die Kantone vertheilt werden. Durch dieseVerfügung fiel der größte Theil der Nationalschuld demStande Bern zur Last, der bedeutende Summen im Aus-lande besaß.

Die Vermittlungsakte hatte eine Liquidationskom-mission von fünf Mitgliedern eingesetzt, die sich imHauptort des Direktorial -Kantons versammeln sollte undden Auftrag hatte, alle in Folge der helvetischen Regierungzurückgebliebenen finanziellen Uebelstände beizulegen. Durch

dem Kanton Waadt 1.800.000 Frkn.dem Kanton Aargau 2.357,000 Frkn.

Nem. II, 141. Siehe in dem Man. des G. N. von Bern ,18. Mai 1803 eine merkwürdige Erörterung über die StellungBerns zur Liquidation.

59) Meyer von Knonau , 718. Rengger versteht darunter diejenigenStädte, wo Staats- und Gemeindgut ehedem gemischt war, wasungefähr auf dasselbe hinauskömmt. Siehe im Allgemeinen überdie Liquidation seinen Brief an Stapfer vom 30. März 1803, Bd.II S. 83-86, 94.