Band 
Fünfter Theil.
Seite
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Das Dekret von Trianon wurde dem Landammann durchdie französische Gesandtschaft Ende September nebst demTarif der Eingangszölle mitgetheilt, damit die Schweiz ähnliche Maßnahmen treffen möchte. Allein der Landam-mann erwiederte, daß die Erlassung eines Tarifs nur derTagsatzung zukomme 2 °). Daß aber diese verzögernde Ant-wort keineswegs befriedigte, ergab sich aus einer abermaligenNote vom 5. October, in welcher der Geschäftsträgerbehauptete, der Kaiser wisse mit Zuverlässigkeit, daß dieSchweiz eine Hauptniederlage von Colonialwaaren gewordensei und daß man dieselben auf alle Weise in Frankreich einzuschmuggeln trachte, weßhalb er die Annahme des Tarifsvom 5. August und die Aufhebung jeder Waarenniederlagean den Grenzen von Frankreich verlange. „Ihre Majestät,hieß es in der Note, wird keinerlei Verletzung dulden,deren man sich in der Schweiz wider das gegen diesen Han-del überall angenommene System schuldig machen könnte;ja sie wird sich ihnen mit allen möglichen Mitteln wider-setzen, wenn die Schweiz sich nicht selbst auf wirksameWeise widersetzt." Fünf Tage später folgte eine neue Mah-nung, in welcher die dem Tarife zu unterwerfenden Waarenbestimmter bezeichnet waren, nebst Bezeichnung derjenigenHäuser, auf welchen der Argwohn verdächtiger Handels-verhältnisse haftete. Das Ministerium verlangte, daß man„ohne Aufschub, alsogleich" 1) einstweilen alle englischen undColonialwaaren in Beschlag nehme, 2) daß man die engli-schen Waaren als verboten konstscire und 3) die in Beschlaggenommenen Colonialwaaren dem Tarife vom 5. Augustunterwerfe. Am Abend des folgenden Tages (mit solcherfieberischen Hast folgten diese Befehle aufeinander!) erklärte

30) Der Geschäftsträger Reicher an den Landammann von Wattenwyl,L9. Sept. 1810; von Wattenwyl an Reicher, 30. Sept.