Band 
Fünfter Theil.
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tonalverfaffungen vor die Tagsatzung zu Anerkennung der-selben sich mit den Souveränetätsrechten der Stände nichtvertrage und keine Abänderung ohne Einwilligung derTagsatzung möglich wäre; 3) weil die Grenzen der Schweiz gegen das Ausland noch nicht bestimmt seien; und endlich4) weil mehrere Landschaften, deren Aufnahme in denBund, als Kantone, wirklich dem Entschlüsse der Ständeunterlegt würden, im Falle ihrer Annahme billiger Weisean den Berathungen der allgemeinen BundesverfassungTheil haben sollten. Dennoch leistete Bern auf Waadt ,sei es wegen der Verschiedenheit der Sprache, der Gesetzeund Volksthümlichkeiten, sei es wegen des Wunsches seinerMiteidgenossen, Verzicht, nahm hingegen den ehemaligenbernischen Aargau ferner in Anspruch, wobei, im Falleeiner Wiedervereinigung, den Einwohnern alle Rechte wieden übrigen bernischen Bürgern zugesichert wurden.

Dieser Beschluß verursachte eine so große Aufregung,daß die an die Tagsatzung zurückkehrende bernische Ge-sandtschaft auf der Grenze des Kantons von der aargauischenWache beinahe mißhandelt worden wäre. Zn Zürich fandsie sowohl von Seite verfremden Bevollmächtigten, als deneiner andern politischen Ansicht angehörigen Abgeordnetender Kantone eine höchst unangenehme Aufnahme. Unterden erstern war es Capodistrias, unter den letzter» die Ge-sandten von Aargau und Waadt , welche allein Mäßigungund Würde zeigten^).

Als die Tagsatzung am 18. Zuli von Neuem zusammen-trat, fand es sich, daß sieben und ein halber Stand, wor-unter fünf neue: Zürich, Basel, Appenzell Außerrhoden ,St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt , denBundesentwurf annahmen; di» meisten übrigen anwesenden

26) Von Tillier, I, 177, 178.