Band 
Fünfter Theil.
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weichen und ihre Rechte vertheidigen zu wollen, aber wederdurch Krieg, noch durch andere gewaltsame Mittel (15. Zuli).Wenige Tage nachher antworteten Aargau und Waadt durchEegenproklamationen (18. und 24. Zuli) ^).

Vor diesen Kundgebungen hatte der Argwohn, der dieAufregung der Gemüther begleitet, die drei Kantone bewo-gen, militärische Maßregeln zu treffen. Da diejenigenBerns dem Staatsrathe von Zürich Unruhe einflößten, soversicherte die bernische Regierung, sie habe nur in.Berück-sichtigung der Rüstungen Waadts und AargauS und ihresgemeinsamen Einverständnisses Vertheidigungsmaßregeln ge-troffen; sie habe zwar die Reserve bewaffnet, aber außerder gewöhnlichen Besatzung keinen Mann aufgestellt, unddie von einem Generalstabsofstzier gemachte Erforschung desUferlandes an der Saane , Sense und der Aar sei nur dieFortsetzung einer während des Winters unterbrochenen undzur Vertheidigung unternommenen Vorkehrung ^). Waadt 'zeigte sich seinerseits beunruhigt durch die Rüstungen Berns,während es selbst nur zwei Compagnien auf den Beinenhabe^). Zmmer mehr wuchsen Mißtrauen und Gereizt-heit, jedoch ohne zu Thätlichkeiten zu führen; im Grundewünschten die besonnenen Männer auf beiden Seiten, daß

72) Die drei Aktenstücke sind vereinigt in der Karotte cke Lausanne vom 26. Juli 1814, Nr. SS. Eine Schrift besonders bewegte dieKantone Bern, Freiburg, Waadt und Aargau , die sie verboten.Unter dem Titel llorrssponckanoes et autros pieces soorelos guiearacterissnt I'esprit revolulionnsire <1o guelgues Luissos,1814. 4. (ohne Druckort) wurden Akten und Briefe herausgegeben,welche auf der Post unterschlagen worden zu sein schienen und diefeindseligen Absichten verschiedener Schweizer sowie des GrafenCapodistriaz gegen die aristokratischen Regierungen entdeckten.

73) Manual des Geheimen Rathes, 6., 12. und 21. Zuli 1814.

74) Ls Uelit-Lonseil äu k- äs Vauck ä tous ses Lieutenants, etc,,18. August 1814.