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Baumwollgarn mit dem unerschwinglichen Zoll von Fr. 7. —•per Kilo belastet, auch auf die Baumwolle in Flocken ein solchervon 60 Fr. per Meterzentner gelegt und die Einfuhr weisser undgedruckter Baumwolltücher, einschliesslich der Mousselines, nachFrankreich gänzlich verboten wurde. Am 5. Juli verstand sichdie Tagsatzung der Schweiz auch ihrerseits zu einem Verbot derEinfuhr „aller englischen Manufakturwaren und aller in den eng-lischen Besitzungen fabricierten Baumwolltücher und Mousselines,mit einziger Ausnahme des unserer Landesfabrication als ersterStoff dienenden Baumwollgarns“. Letztere Vergünstigung bliebvorläufig unter stillschweigender Zustimmung der französischenRegierung in Kraft, um nicht ganze Landesteile der Hungersnotpreiszugeben; das Maschinengarn wurde lediglich mit einer Ein-fuhrtaxe von 1 Kr. per Pfund belastet. Am 21. November des-selben Jahres erfolgte sodann durch Napoleon von Berlin aus dieErklärung der Kontinentalsperre, welche das Anlaufen brit-tischer Schiffe und jeglichen Handelsverkehr in englischen Warenauf dem europäischen Festland verhindern sollte. In der Thatmussten nicht nur die angrenzenden, mit Frankreich zwangs-weise verbündeten Staaten, sondern 1807 im Tilsiter Frieden auchPreussen und Russland und bald darauf alle übrigen Staatenausser der Türkei ihren Beitritt erklären. Dadurch war nominelldas englische Baumwollgarn und die auf englischen Schiffen schwim-mende amerikanische Baumwolle vom festländischen Markteausgeschlossen und nur noch die levantinische (türkische undägyptische) zugelassen. Gleicherweise war der Handel in allen eigent-lichen Kolonialwaren unterbunden, weil eben auf den Weltmeeren so-zusagen nur noch die englische Flagge existierte. Napoleon verranntesich immer tiefer in die einmal gefassten Ideen und erliess am5. August 1810 ein neues Dekret, wonach die eingeschmuggeltenKolonialwaren aufgespürt und nachträglich zu exorbitanten An-sätzen verzollt werden sollten und wonach die Zölle in Frankreichfür levantinische Baumwolle per Meterzentner auf Fr. 400, füramerikanische und andere auf Fr. 6—800 d. h. auf 100-150% vomAnkaufswert hinaufgeschraubt wurden. *) Einzig der Baumwolle
’) Clement spricht S. 103 von einem am 4. März 1806 erlassenen Dekret,durch welches die Zölle auf den kolonialen Lebens- und Genussmitteln un-