232
neapolitanischer und römischer Herkunft war freier Eintritt ge-währt. Am 18. Oktober erfolgte sogar der Befehl, alle Vorgefundenenenglischen Manufakturwaren zu verbrennen. Es ist einleuchtend,dass jede dieser Massnahmen jeweilen Aufregung und Verwirrungerzeugte. Einerseits entstand auf dem europäischen Kontinentdurch den Ausschluss Englands eine sehr grosse Nachfrage nachbaumwollenen weissen und gedruckten Fabrikaten, anderseits warder Bezug der Rohstoffe für die Erzeugung derselben (Baumwollein Flocken oder gesponnen) sehr erschwert und als dritter Faktortrat ein fast überall sich organisierender Schleichhandel auf. Es warklar, dass speziell in Frankreich nach den genannten unsinnigenAnsätzen ehrlich verzollte Baumwolle mit eingeschmuggelter nichtkonkurrieren konnte, weswegen, besonders im Jahr 1810, eineindustrielle Krisis mit zahlreichen Fallimenten ausbrach undausserordentliche Darlehen, Zoll-Lizenzen zu Gunsten französischerSchiffe und andere Ausnahmemassregeln nötig wurden. Für dieSchweiz hat Dr. Wartmann das interessante Faktum eruiert, dassdie oben erwähnte Erlaubnis für den Bezug englischen Garns bis
1810 unangefochten blieb (wenn sie auch schliesslich wegen derSperre in den umhegenden Staaten oft kaum mehr benutzt werdenkonnte), und dass auch in diesem Jahre, eine mehrmonatliche,verhängnisvolle Sperre abgerechnet, der Zoll für levantinische,über Land kommende Baumwolle auf bloss 40 alte Schweizer-franken per einfachen Zentner (= rund 120 französische Frankenper Meterzentner) festgesetzt werden durfte. Ja, die am 18. Juli
1811 veröffentlichte definitive Verordnung enthielt zwar eine Er-höhung des Ansatzes auf 65 Franken, erklärte dies aber in einemNachtrag als nur für „Handelswaare“ gültig und bestimmte, dassfür die levantinische, neapolitanische und römische Baumwolle, so-wie für das aus Frankreich und den rheinischen Bundesstaaten her-kommende Baumwollgarn, wenn solche für die inländische Fa-brikation bestimmt seien, nur eine sog. Konsumtionsabgabe von
geheuer erhöht und diejenigen für Baumwolle schon damals auf Fr. 6—800hinaufgeschraubt worden seien; es scheint aber, dass dasselbe durch spätereDekrete ausser Kraft gesetzt wurde, da ein Gesetz vom 30. April 1806 legitimeingeführte Rohbaumwolle nur mit Fr. 60. — per Meterzentner belastete.