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du Rhin“). Aus spätem Dokumenten erhellt, dass die Erleichte-rung darin bestand, dass Uhren und Uhrbestandteile neuenburgi-schen Ursprungs zum halben Zoll und ohne BeschränkungderMengein Preussen eingeführt werden durften. Am 20. Oktober1817 wurde man speziell wegen der kritischen Lage der neuen-burgischen Indiennes-Druckereien bei dem preussischen Ministervon Hardenberg vorstellig; derselbe gab am 10. Januar 1818 demConseil d’Etat de Neuchätel die Zusicherung, dass man den neuen-burgischen Druckwaren (Toiles peintes) wahrscheinlich einen Nach-lass von 25 °/ 0 auf den Zöllen gewähren werde, dass aber gegen-wärtig eine Steuer- und Zollreform in Arbeit sei, deren Beendigungvorerst abgewartet werden müsse. In der That erfolgte dannam 26. Mai 1818 der Erlass eines neuen Zollgesetzes, welchesbestimmte, dass alle preussischen Länder (mit Ausnahme des„Schweizerkantons“ Neuenburg) zu einem Zollgebiet vereinigtwürden und verschiedene kleine deutsche Enclaven ebenfalls indemselben aufzugehen hätten. Alle fremden die Grenze über-schreitenden Waren, also auch die bloss transitierenden, sollteneine massige Gebühr von * 1 j 2 Thaler auf den preussischen Zentner 1 )entrichten; diejenigen, welche für den Verbrauch oder Verbleibim Lande bestimmt waren, belegte man alsdann, soweit es sichum „Fabrik- oder Manufakturwaren“ handelte, mit einer sog.„Verbrauchssteuer“, welche vom Nettogewicht erhoben werden,zugleich aber in der Regel 10 °/ 0 vom Werte nicht übersteigensollte; die dabei massgebenden Durchschnittspreise sollten vonZeit zu Zeit festgestellt werden. In der Folge beschränkte manjedoch das System der Verbrauchssteuer auf einige wenige Artikel(Branntwein, Tabaksblätter etc.) und verwandelte sie bei allen
’) Nach Bleibtreu’s „Handb. der Münz-, Mass- und Gewichtskunde“ war
1 preussischer Zentner gleich 51, 447 Kilogramm und demnach etwas grösserals der spätere „Zollvereins-Zentner“ (= 50 Kilos); da jedoch ersterer in110 Pfund eingeteilt wurde, so entsprach 1 preussisches oder Berliner Pfundnur 467,,! Gramm und war demnach um ungefähr 1 / n kleiner als das spätere„Zollpfund“ (ä 500 Gramm). Wie aus den unten folgenden Tabellen ersicht-lich ist, nahm man jedoch in Neuenburg den Zentner zu 100 Pfund an, sodass die Angaben in einigen Aktenstücken in dieser Beziehung etwas un-klar sind.