Glarnerische Fabrikgesetzgebung und Fabrikstatistik. Bevorwir uns eingehender mit den amtlichen Fabrikinspektionsberichtender 1860er Jahre, denen vorstehende Tabellen entnommen sind,beschäftigen, wollen wir die früher erlassenen, die Industrie be-treffenden Gesetze kurz durchgehen. Während die 8. 115, T. Ierwähnte, so ziemlich post festum erschienene Verordnung überdas Garnwesen noch der Spinnerei als Hausindustrie galt, dürftedie erste die Maschinenspinnerei betreffende Verordnung die-jenige des Jahres 1824 sein, um welche Zeit bereits eine grosseund zwei kleine mechanische Spinnereien (in Schwanden, Glarus und Ennenda ) in Betrieb standen. Wir lesen nämlich im Mandatvom 28. Januar jenes Jahres:
„Wir Landammann und Rath des Kantons Glarus
„Auf die uns von Seite der Feuerassekurranzkommission gemachteAnzeige, wie dass, laut eingekommenen Klagen, in Spinnmaschinen desLandes des Abends nicht nur bis zur gewohnten Zeit, sondern oft bisin die späte Nacht hinein gearbeitet, und durch den Gebrauch des Lichtesbei den in diesen Gewirben vorhandenen leicht entzündbaren Materialiendie allgemeine Sicherheit in hohem Grade gefährdet werde, sehen unsveranlasst, zu möglichster Abvrendung von Feuersgefahr und in Anschlussan die bestehende Feuerordnung, zu verordnen, was folgt:
1. Es soll von nun an in keiner Spinnmaschine unseres Landes desAbends zur Winterszeit länger als 8 Uhr und im Sommer über9 Uhr hinaus gearbeitet, sondern dieselben ohne anders auf diebesagte Zeit geschlossen werden, auf jede Uebertretung bei 5 KronenBuss, wovon dem Kläger die Hälfte gehört.
2. Sollen in den Spinnmaschinen durchaus keine offenen Lichtersondern beim Arbeiten Lampen, die mit Gläsern versehen sind,und sonst geschlossene Laternen gebraucht werden, auf jede da-herige Uebertretung bei 1 Krone Buss. Auch wird den Eigen-tümern aller Spinnmaschinen zur unerlässlichen Pflicht gemacht,die in denselben angebrachten Kamine und eisernen Rohre regel-mässig und wie es die Feuerordnung § 14 erheischt, reinigen zulassen.“ — (Folgt die Aufforderung an die Gemeinden, über denVollzug zu wachen.)
Mit dieser Verordnung war nicht nur für die Feuersicherheitin den Ortschaften gesorgt, sondern indirekt auch verboten,in der mechanischen Spinnerei den ununterbrochenen