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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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521
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Tag- und Nachtbetrieb einzuführen. 1 ) So blieb es denn auch,bis in den 1840er Jahren einige Spinnereibesitzer den Versuchmachten, doch dazu überzugehen. Nun schickte sich der „Rat“(erweiterte Regierungsbehörde) in der Sitzung vom 12. November1845 2 ) dazu an, obigen Erlass auf Antrag der Polizeikommissionneuerdings in Erinnerung zu bringen und eine Ausnahme ledig-lich bei nachgewiesenem Wassermangel zu gestatten, wobei je-doch eine besondere Polizeibewilligung einzuholen wäre. Darauf-hin erhoben 2 Tage später zwei Spinnereiherren vor der „Standes-kommission“ (engere Regierungsbehörde) eine Beschwerde des In-halts, den Vollzug zu suspendieren, bis der Rat die Angelegenheitnochmals in Wiedererwägung gezogen hätte. Das geschah dennauch in der Sitzung vom 26. November in dem Sinne, dass dieSache nochmals der Polizeikommission zur Erdauerung zurück-gewiesen wurde. Obwohl inzwischen einige „Stillstände“ (Kirchen-,Schul- und Sittenbehörde in den Gemeinden) und besondersRedaktor Staub in der „Glarner Zeitung“ mit allem Nachdruckauf die schädlichen Folgen des Tag- und Nachtbetriebes in Bezugauf die Hausordnung, die Sitten und das physische Wohl derArbeiter aufmerksam machten 3 ), entschloss sich die Polizeikom-mission zu dem Antrag, dieselbe unter gewissen schützenden Be-stimmungen zu erlauben, besonders auch weil die Rekurrenten

') Dagegen stand der Tag- und Nachtbetrieb in den Spinnereien desKantons Zürich , trotz einer gegenteiligen Verordnung des Kleinen Rats vomJahr 1815, ziemlich im Schwünge, bis 1837 der Regierungsrat ihn durch einVerbot der nächtlichen Kinderarbeit (Wassermangel Vorbehalten) verunmög-lichte ; beiläufig bemerkt beschränkte er bei dieser Gelegenheit die täglicheArbeitszeit der Kinder unter 16 Jahren auf höchstens 14 (!) Stunden. Auch imKanton Aargau scheint der kontinuierliche Betrieb zur Anwendung gekommenzu sein; genauere Angaben hierüber stehen jedoch dem Verf. nicht zu Geboteund fehlen auch in der sonst eingehenden und interessanten Darstellung inFurrer’s volkswirtschaftlichen „Lexikon“, Art. „Fabrikwesen“ (Bern 1887,Schmid, Francke & Cie.) Im Kanton St. Gallen war jene Betriebsweise (nachDr. H. Wartmann) bis in die 1840er Jahre hinein keine Seltenheit und wurdedabei lOstündige Nachtarbeit gleich wie 13stündige Tagesarbeit bezahlt.

2 ) Siehe die „Glarner Zeitung“ 1845 Nr. 46 und 48, 1846 Nr. 3 und 6.

3 ) Es kann beigefügt werden, dass auch die Qualität des Produkts dernächtlichen Spinnerarbeit derjenigen vom Tage nachstand, um so mehr alsdamals die Beleuchtungsmittel (Repsöl-Lampen) mangelhaft waren.