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geltend gemacht hatten, dass es sich mehr um eine vorübergehendeKonjunktur handle. In der Sitzung des Rates vom 14. Januar 1846wurde dann eine besondere „Verordnung über das Arbeitenin den Spinnmaschinen“ beraten und nach hitziger Diskussionmit 22 gegen 18 Stimmen angenommen. Sie enthielt im wesent-lichen folgende Bestimmungen :
Bei gewöhnlichem Betriebe dürfen Kinder unter 14 Jahrenhöchstens 14, die andern Personen höchstens 15 Stunden einschliess-lich der Mittagsstunde, also in Wirklichkeit 18 bezw. 14 Stundenin den Spinnereien arbeiten. In solchen mit Tag- und Nacht-betrieb darf kein Arbeiter innerhalb 24 Stunden länger als 13 Stundendes Tages oder 11 Stunden zur Nachtzeit, in Anspruch genommenwerden, wobei in der Regel die eine Abteilung von morgens 6 Uhrbis abends 7 Uhr, die andere von abends 7 Uhr bis morgens 6 Uhrden Dienst versehen soll. L Bemerkenswert ist, dass mit diesen Be-stimmungen der noch Jahrzehnte lang in den industriellen Staatenvielumstrittene Grundsatz, auch die Arbeitszeit der Männer ge-setzlich zu regulieren, in Glarus bereits angenommen und durch-geführt wurde, wenn auch vorerst in unzulänglicher Weise. VorSonn-und hohen Feiertagen sollen, fährt die Verordnung fort, alleMaschinenwerke um 7 Uhr abgestellt werden und sämtliche Arbeiterspätestens 8 Uhr die Fabrik verlassen haben; ebenso darf am dar-auffolgenden Montag die Arbeit nicht vor morgens 5 Uhr wiederaufgenommen werden. Bei ausgebrochenem Föhnwind ist dasArbeiten in den Spinnereien beim Licht förmlich untersagt. Ali-tagsschulpflichtige Kinder (unter 12 Jahren) dürfen keinenfalls inSpinnereien verwendet werden; vom 12. Jahre an darf dies fürNachtarbeit nur in der Weise geschehen, dass die Nacht, welchedem für Repetierschule und Religionsunterricht bestimmten Tagevorangeht, den Kindern freigegeben wird.
Die Sache hatte aber noch ein Nachspiel. Da obige Ver-ordnung sich nicht mehr als eine feuerpolizeiliche Massnahme,
') Diese Art der Ablösung hatte, wegen der notwendigen Arbeitspausevon 1 Stunde oder doch von mindestens */, Stunde um Mittag bezw. um Mitter-nacht, zur Folge, dass die effektive Arbeitszeit bei dem kontinuierlichen Be-triebe bei Tage 12 oder höchstens 12‘/„ bei Nacht 10 oder höchstens 10 1 /, Stun-den betragen konnte, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist.