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hafteten, so einschneidend und zugleich umfassend, wie es noch niegeschehen, bloss zu legen. Unter aller Anerkennung dessen, wasman ihr für die Hebung des Landes in den verschiedensten Be-ziehungen zu verdanken hatte, beschwor er die Fabrikanten, Arbeiterund Behörden, auch gegen die Gefahren der übermässigen in-dustriellen Thätigkeit nicht blind zu sein und forderte dazu auf,,die Kinder bei der Arbeit mehr zu schonen, die Arbeitszeit inden Spinn- und Webereien herabzusetzen, für mehr Luft in dendamals überfüllten Drucksälen und für mehr Raum in den Woh-nungen zu sorgen, für die Wöchnerinnen schützende Bestimm-ungen zu erlassen, den Ursachen der grossen Sterblichkeit derSäuglinge nachzugehen, lieber nach reichlicher und nahrhafter Kostals nach Wein, Tabak und Kleiderluxus zu trachten, das Arbeitenin der Mittagsstunde, wie es in manchen Druckereien vorkam,,zu verbieten, sich namentlich auch die Sonntagsruhe nicht ver-kümmern zu lassen (sondern den Vormittag der Kirche und denNachmittag edlen Vergnügungen verschiedener Art zu widmen),die Entwicklung der Kranken-, Alters- und Sparkassen noch mehrzu fördern — alles Postulate, die von dieser Zeit an nicht mehrvon der Tagesordnung verschwanden, die aber, soweit sie in derSphäre des Gesetzgebers liegen, seither in weitgehendem Masseverwirklicht worden sind (was auch dem ehrwürdigen Patriarchenvon Linthal noch zu erleben vergönnt war). Vorläufig war man abernoch nicht so weit und beschränkte sich die Agitation im Volke aufwenige Punkte, für welche in den Behörden und an den Lands-gemeinden besonders von 1863 an der Zweitgenannte, Herr Dr.,Niki. Tschudi , als energischer Verfechter auftrat, teils von seinemStandpunkte aus als demokratischer Politiker, teils als Arzt, wel-chem sein Beruf einen genauen Einblick in die berührten Schäden,in ihre Ursachen und Wirkungen, verschafft hatte. An das Lands-gemeinde-Memorial des genannten Jahres wurde nun von vierArbeitern ein Antrag auf Revision des 1848er Fabrikgesetzes infolgendem Sinne gestellt: a) Staatliche Beschränkung der Arbeits-zeit in allen Etablissementen (in Baumwolle, Wolle und Seide etc.)und zwar wenn möglich auf 11 Tagesstunden, b) Vorschrift übergute Ventilation der Arbeitssäle, c) Errichtung eines Fabrik-inspektorats zur Beaufsichtigung der Gewerbepolizei, besorgt durch.