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Industrielle und Staatsbeamte. Gleichzeitig wurde in der Pressedarauf aufmerksam gemacht, dass Zürich und Aargau in neuererZeit durchgreifende Fabrikpolizeigesetze erlassen hätten. 1 ) Einezur Beratung dieser Fragen eingesetzte landrätliche Siebnerkom-mission (bestehend aus den Herren Dr. J. J. Blumer und Dr. Niki.Tschudi in Glarus , Fabrikant Jenny-Ryffel in Schwanden, Fabri-kant Caspar Jenny in Ziegelbrücke , Fabrikant R. Streiff-Elmer inGlarus, Ratsherr Daniel Jenny in Firma Barth. Jenny & Cie. inEnnenda und Oberstlieut. Gabriel Trümpy in Glarus ) teilte sichin eine Mehrheit, welche schon auf die 1868er Landsgemeinde einneues Fabrikgesetz bereit stellen und den ausgesprochenen Begehrenteilweise gerecht werden wollte, und in eine Minderheit, welcheVerschiebung um ein Jahr beantragte, um vorerst eine eingehendeindustrielle Enquete vorzunehmen und eventuell in Betreff derArbeitszeit ein Konkordat mit andern Kantonen anzustreben.Letzterer Antrag erhielt im Landrat die Mehrheit, so dass dasTraktandum die 1863er Landsgemeinde noch nicht beschäftigte.Dagegen konstituierte sich am 27. September 1863 in Schwandenein „Fabrikarbeiter-Verein“, welcher als seine Zwecke die
') Speziell das aargauische vom 16. Mai 1862 bestimmte (nach S. 595in Furrer’s „Volkswirtschaft!. Lexikon der Schweiz“, Bern 1887), dass Kindervor erfülltem 13. Jahre nicht in die Fabriken aufgenommen und vom 14. biszum zurückgelegten 16. Jahre für Nachtarbeit gar nicht und am Tage nichtüber 12 Stunden beschäftigt werden durften; letztere Bestimmung hatteoffenbar zur Folge, dass nun in den Spinnereien überhaupt nur noch 12 Stundengearbeitet werden konnte; denn in der damaligen Presse stösst man auf dieBemerkung, im Aargau gelte der 12stündige Maximalarbeitstag für alleArbeiter, während nach Furrer Glarus der erste Kanton ist, welcherihn für die erwachsenen Personen gesetzlich einführte. — Das neue zürche-rische Fabrikgesetz vom 24. Oktober 1859 hatte im Grunde wenig Fortschrittegebracht und wurde von vielen Seiten als ein inhumanes bezeichnet, da esfür Kinder von 12 — 16 Jahren noch immer eine Arbeitszeit von 13 Stundengestatte, während in den Spinn- und Webereien Englands schon seit 1844überhaupt nur noch 10'/ 2 Stunden täglich gearbeitet werde (wobei für Kindervon 8—13 Jahren eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden festgesetzt sei.)Im Kanton St. Gallen war damals 14stündige Arbeitszeit noch zulässig, die13- und 12'/ a stündige jedoch zur Regel geworden; schon 1853 hatte ein „Gesetzbetreffend die Fabrikkinder“ bestimmt, dass Kinder von 13 — 15 Jahren nurwährend 12 Stunden (inklusive Ergänzungsschulunterricht) und zu keiner-Nachtarbeit verwendet werden dürften.