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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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§ 3. Repetirschulpflichtige Kinder dürfen an den wöchentlichen Re-petirschultagen (§ 5 des Gesetzes über das Schulwesen) weder vor nochwährend den Unterrichtsstunden in der Fabrik beschäftigt werden. — Inden Gemeinden, wo für die Repetirschule wöchentlich ein ganzer Schultagbestimmt ist, dürfen die Kinder auch nach der Unterrichtszeit nicht mehr fürFabrikarbeiten in Anspruch genommen werden.

§ 4. Die wirkliche Arbeitszeit in den Fabriken darf nicht mehr als12 Stunden täglich betragen. In dieser Zeit ist die Freistunde für das Mittag-essen, sowie eine allfällige Rast zur Vesperzeit nicht inbegriffen.

§ 5. An allen Samstagen des Jahres ist die Fabrikarbeit spätestensum 6 Uhr, an den Vorabenden zu den drei heiligen Festen (Ostern, Pfingstenund Weihnacht) aber um 4 Uhr zu schliessen.

§ 6. Zur Nachtzeit, d. h. von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens darfnicht in den Fabriken gearbeitet werden.

§ 7. Frauenspersonen sollen vor und nach ihrer Niederkunft imGanzen während 6 Wochen nicht in der Fabrik ai’beiten.

§ 8. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, bei der Einrichtung unddem Betriebe seiner Fabrik die erforderlichen Vorkehren im Interesse derSicherheit und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen, insbesondere beimechanischen Werken alle nach dem jeweiligen Stande der Technik mög-lichen Schutzmittel anzubringen und für die Aufrechthaltung der Ordnung,der Reinlichkeit und der guten Sitten in den Fabriklokalen zu sorgen.

§ 9. Landammann und Rath ist beauftragt, zeitweise Inspektionendurch Sachverständige in allen Fabriken des Kantons vornehmen zu lassen,um sich davon zu überzeugen, inwieferne den Bestimmungen dieses Gesetzesnachgelebt werde. —Die Inspektoren werden demRathe schriftlichen Berichtund Anträge vorlegen und der Rath wird hierauf diejenigen polizeilichenAnordnungen treffen und mit Strafandrohungen begleiten, welche /er für dieGesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit der Fabrikarbeiter für nothwendigerachtet.

§ 10. Uebertretungen dieses Gesetzes werden vom Polizeigerichtemit einer Geldbusse von Fr. 20 bis 500 bestraft. In Wiederholungsfällenkann die Busse verdoppelt und in schweren Fällen selbst auf Gefängniss-strafe gegen den oder die Fehlbaren erkannt werden.

§11. Mit der Annahme dieses Gesetzes treten ausser Kraft: a) das.Gesetz von 1848 über das Arbeiten in den Spinnmaschinen; b) das Gesetz,von 1856, betreffend die Verwendung schulpflichtiger Kinder in den indu-striellen Etablissements.

§ 12. Landammann und Rath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes,sowie mit der Erlassung allfällig hiefür nöthiger Verordnungen beauftragt-

In Ausführung von § 9 des obigen Gesetzes bezeichneteLandammann und Rat im Oktober 1864 zur Vornahme einer erstem

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