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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter bei den baulichen undmaschinellen Einrichtungen und eine sechswöchentliche Karenz-zeit der Wöchnerinnen, wobei die Hoffnung ausgesprochen wurde,dass denselben in der Folge aus den Krankenkassen eine gewisseEntschädigung für den entgangenen Verdienst zugewendet werde.Als dann der Landrat zwar die bisher erwähnten Vorschläge an-nahm, hingegen betreffend früherm Schluss der Arbeit an denSamstag Nachmittagen und Beschränkung der sog. Nachtarbeit(Arbeit nach 8 Uhr abends bei Wassermangel u. s. w.) nicht soweit wie die Kommission gehen wollte, zog sich Dr. NiklausTschudi von dem in letzterer geschlossenen Kompromiss zurückund verfocht nun an der Landsgemeinde vom 22. Mai 1864 nichtnur ein gänzliches Verbot der Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis5 Uhr morgens, sondern auch die Ausdehnung des 12stündigenNormalarbeitstages auf alle Arbeiter, also auch auf die Männer-einzig die „Handlanger“ und Mechaniker sollen davon ausge-nommen sein, um den besondern Verhältnissen in den Druckereienund Bleichereien und bei vorkommenden Reparaturen Rechnungzu tragen. Das seien vorläufig einige Konzessionen für die Fabrik-arbeiter, die Zeit werde weitere Erleichterungen bringen, ohne Be-nachteiligung der Industrie. Seine Anträge wurden mit rauschen-dem Mehr angenommen und das Gesetz daraufhin am 10. Augustvom Landrat redaktionell bereinigt und in Kraft gesetzt.*) Da das-selbe verschiedene grundsätzliche Neuerungen enthält, welchespäter auch in dem eidgenössischen Fabrikgesetze zur Geltungkamen, so lassen wir es hier in extenso folgen:

§ 1. Als Fabriken, anf welche sich die Vorschriften des gegenwär-tigen Gesetzes beziehen, sind alle gewerblichen Anstalten (Etablissements)anzusehen, in denen gleichzeitig und regelmässig Arbeiter ausserhalb ihrerWohnungen in geschlossenen Räumen beschäftiget werden. Auf Handlanger,Mechaniker und Bleicher finden jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzeskeine Anwendung.

§ 2. Alltagsschulpflichtige Kinder dürfen in keiner Fabrik zur Arbeitverwendet werden.

b Wir sind bei dieser Darstellung ausser privaten Erkundigungen beikompetenten Persönlichkeiten und Berücksichtigung der Landsgemeinde-Memoriale hauptsächlich den Berichten der „Neuen Glarner Zeitung“ von.1863 und 1864 gefolgt.