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träges des Arbeitervereins abgegeben werden konnte und bei derFrage der Einführung des für die Spinn- und Webereien wich-tigen Normal-Arbeitstages, welche bemerkenswerter Weisedurch einen Druckerei-Arbeiter gegenüber dem Verschiebungs-antrag der Behörden wieder aufgenommen und verfochten wurde,wird das Mehr dafür als bedeutend, aber nicht als „erdrückend“bezeichnet. Wie die übrigen in Frage kommenden Punkte erledigtwurden, ist aus dem hier folgenden Abdruck des ganzen Gesetzeszu ersehen:
Revidiertes Gesetz über die Fabrikpolizei vom Jahre 1872. *)
§ 1. Als Fabriken, auf welche sich die Vorschriften des gegen-wärtigen Gesetzes beziehen, sind alle gewerblichen Anstalten (Etablissements)anzusehen, in denen gleichzeitig und regelmässig Arbeiter ausserhalb ihrerWohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt werden. (Landsgemeinde-beschluss vom 29. September 1872).
§ 2. Alltagsschulpflichtige Kinder dürfen in keiner Fabrik zur Arbeitverwendet werden.
§ 3. Repetirschulpflichtige Kinder dürfen an den wöchentlichenRepetirschultagen (§ 5 des Gesetzes über das Schulwesen) weder vor, nochwährend der Unterrichtsstunden in der Fabrik beschäftigt werden.
In Gemeinden, wo für die Repetirschule wöchentlich ein ganzer Schul-tag bestimmt ist, dürfen die Kinder auch nach der Unterrichtszeit nichtmehr für Fabrikarbeiten in Anspruch genommen werden.
§ 4. Die wirkliche Arbeitszeit in den Fabriken darf nicht mehr als11 Stunden täglich betragen. In dieser Zeit ist die Freistunde für dasMittagessen, sowie eine allfällige Rast zur Vesperzeit nicht inbegriffen.(Landsgemeindebeschluss vom 29. September 1872).
§ 5. An allen Samstagen des Jahres ist die Fabrikarbeit spätestensum 6 Uhr, an den Vorabenden zu den drei heiligen Festen (Ostern, Pfingstenund Weihnacht) aber um 4 Uhr zu schliessen.
§ 6. Zur Nachtzeit, d. h. von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgensdarf nicht in den Fabriken gearbeitet werden.
§ 7. Die Vorschriften der §§ 4—6 finden keine Anwendung auferwachsene Mannspersonen (über 18 Jahre), welche als Handlanger, Bleicheroder Mechaniker beschäftigt werden in Bezug auf Arbeiten, welche zumununterbrochenen Betrieb des bezüglichen Etablissementes nothwendig sind
*) Dasselbe fand noch seine Ergänzung durch den an der Landsge-meinde vom 11. Mai 1873 in einem neuen Schulgesetz niedergelegtenBeschluss betreffend Einführung des siebenten Schuljahres, wodurchder Eintritt der Kinder in die Fabrik durchschnittlich auf das erfüllte 13.Jahr hinaufgerückt wurde.