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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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und nicht in der gewöhnlichen Arbeitszeit verrichtet werden können. Die-selben mögen, mit ihrer Zustimmung, auch über die gesetzliche Zeit von11 Stunden hinaus, beziehungsweise während derjenigen Zeit, wo die Fabrikenim Allgemeinen geschlossen sind, zur Arbeit verwendet werden. Die Ueber-stunden müssen ihnen jedoch besonders bezahlt werden.

Sollten sich Anstände darüber ergeben, ob gewisse Klassen von Arbeiternunter den Begriff der „Handlanger“ fallen, oder ob die betreffenden Arbeitenzu den „Notharbeiten“ gehören, so entscheidet darüber, nach eingeholtemGutachten Sachverständiger, die vereinigte Standes- und Fabrikinspektions-Kommission. (Landsgemeindebeschluss vom 29. September 1872).

§ 8. Frauenspersonen sollen vor und nach ihrer Niederkunft imGanzen während sechs Wochen nicht in der Fabrik arbeiten.

§ 9. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, bei der Einrichtung unddem Betriebe seiner Fabrik die erforderlichen Vorkehren im Interesse derSicherheit und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen, insbesondere beimechanischen Werken alle nach dem jeweiligen Stande der Technik mög-lichen Schutzmittel anzubringen und für die Aufrechthaltung der Ordnung,der Peinlichkeit und der guten Sitten in den Fabriklokalen zu sorgen.

§ 10. Während der Mittagsstunde müssen die Fabriksääle geschlossenund es darf in denselben nicht gearbeitet werden. Die Fabrikinhaber sind ver-pflichtet, denjenigen Arbeitern, welche wegen grösserer Entfernung von ihrenWohnungen ihr Mittagessen in der Fabrik einzunehmen wünschen, zu diesemBehufe eine geeignete und genügend erwärmte besondere Lokalität anzuweisen.

Zur Herrichtung derartiger Bäume wird den Fabrikinhabern eine;Frist bis 1. Dezember 1873 eingeräumt.

§ 11. Landammann und Bath ist beauftragt, zeitweise Inspektionendurch Sachverständige in allen Fabriken des Kantons vornehmen zu lassen,um sich davon zu überzeugen, inwiefern den Bestimmungen dieses Gesetzesnachgelebt werde.

Die Inspektoren werden dem Bathe schriftlichen Bericht und Anträgevorlegen und der Eath wird hierauf diejenigen polizeilichen Anordnungentreffen und mit Strafandrohungen begleiten, welche er für die Gesundheit,Sicherheit und Sittlichkeit der Fabrikarbeiter für nothwendig erachtet.

§ 12. Polizeibedienstete haben das Recht, jederzeit ein Fabrik-Etablissement zu betreten und sich von der Innehaltung der gesetzlichenVorschriften zu überzeugen, wenn sie entweder mit einer schriftlichenSpezial-Ermächtigung Seitens eines Mitgliedes der Fabrikinspektions-Kom-mission versehen sind, oder aber selbst Wahrnehmungen machen, welcheden Verdacht einer Widerhandlung gegen eine der gedachten Vorschriftenbegründen. (Landsgemeindebeschluss vom 29. September 1872).

§ 13. Uebertretungen dieses Gesetzes werden vom Polizeigerichtemit einer Geldbusse von Fr. 20—500 bestraft. In Wiederholungsfällenkann die Busse verdoppelt und in schweren Fällen selbst auf Gefängnis-strafe gegen den oder die Fehlbaren erkannt werden.