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Handel und Industrie des Kantons Glarus : geschichtlich dargestellt / Adolf Jenny-Trümpy
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es jedoch mit erdrückender Mehrheit verworfen, so dass auchhier alles beim Alten blieb. So mussten sich denn die Glarner Spinner und Weber gedulden, bis endlich mit dem 1. Januar 1878ein „Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken“ 1 )in Kraft trat; dasselbe löste durch Annahme des Normalarbeits-tages von 11 Stunden (an Vorabenden vor Sonn- und Festtagen10 Stunden) und Verbot des Eintritts der Kinder in die Fabrikvor erfülltem 14. Jahre die Frage der Arbeitszeit 2 ) in einer füreine längere Zeitperiode befriedigenden Weise und brachte neben

1 ) Es war fast selbstverständlich, dass Herr Br. Schüler ein einfluss-reiches Mitglied der 1875 einberufenen Expertenkommission wurde. Nach-dem das Gesetz von der h. Bundesversammlung am 23. März 1877 ange-nommen und auch in der Referendumsabstimmung vom 21. Oktober (zwarnur mit einer schwachen, nicht von den industriellen Kantonen gebildetenMehrheit) bestätigt worden war, folgte er einer Einladung des damals zumBundesrat vorgerückten Landammann Br. Heer, ihm vom Januar 1878 anbei den ersten ausführenden und organisatorischen Massnahmen behülflichzu sein; so hatte er damals die Etablissemente zu besuchen, denen die Be-willigung zu Nacht- bezw. ununterbrochenem Betrieb erteilt werden sollte.Am 24. August desselben Jahres erfolgte seine Wahl in’s eidg. Fabrik-inspektor at (neben den Herren W. Klein und E. Nüsperli ), von welcherüberaus erfolgreicher, auch im Ausland gewürdigter Thätigkeit er auf den1. April 1902, mit Erfüllung seines 70. Jahres, zurücktrat. Während dieser Zeithat er eine ganze Anzahl grösserer und kleinerer Schriften über Fabrik-gesetzgebung und -Statistik, Volks- und speziell Gewerbehygiene verfasstund sich auf diesem Gebiete den Ruf einer Autorität erworben.

2 ) Auch diesmal wurde im Interesse verschiedener Industrieen denHandlangern und andern Hilfsarbeitern (Männern und unverheirathetenFrauenspersonen über 18 Jahren) in Art. 12 in allgemeiner Weise eine Aus-nahmsstellung eingeräumt; erst viel später gelangte man dazu, diese Ver-hältnisse zu präzisieren und zwar soweit die Textilindustrie in Betrachtkommt durch den Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891 und einen Be-schluss des Industriedepartements vom 7. April 1894, welche in fast selbst-verständlicher Weise das Instandhalten von Dampfkesseln, Motoren, Trans-missionen und elektrischen Leitungen, das Anheizen und Oelen und ver-schiedene Reinigungsarbeiten als „Hilfsarbeiten“ bezeichneten, und endlichdurch einen Beschluss des Industriedepartements vom 14. Juli 1893, welcherauch die Beschäftigungen derFarbköche und das Trocknen der Tücherunter die Hilfsarbeiten einreihte. Letzteres waren die einzigen bescheidenenVergünstigungen, welche die Druckerei von ihrer frühem Bewegungs-fähigkeit retten konnte; sie mochten in der Gegenwart bei der fast überallschwachen Betriebsweise genügen, während diese von der Witterung be-