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kehr 1 ) neu geregelt und erweitert. Mit Belgien trat schon 1862ein günstiger Vertrag in Kraft, während der Absatz nach denVereinigten Staaten von Nordamerika in Druckwaren gänzlichaufhörte, als jene nach dem Bürgerkrieg zum Hochschutzzoll über-gingen und die amerikanische Druckerei stetig an Bedeutung zunahm.
Ueber die Zollverhältnisse zwischen der Schweiz und Italien verbreitet sich einlässlich ein 1882 von der „Handelskommissiondes Kantons Glarus“ verfasster und durch das Schweiz . Handels-departement in französischer Sprache veröffentlichter Bericht(Lausanne , impr. Adrien Borgeaud). Mit dem 1859/60 geeinigtenItalien hatte sich der Handelsverkehr während einer langem Periodegünstig gestaltet, da der in der Aera Cavour’s geschlossene,sardinisch-schweizerische Handelsvertrag von 1851 mit seinen nied-rigen Ansätzen auf jenes einfach übergegangen war. Eine anderefür den Handelsverkehr hochwichtige Folge der Einigung Italiens ,die Entstehung einer nationalen Baumwoll-Industrie jen-seits derAlpen, konnte sich natürlich erst nach und nach äussern;als Zollerhöhungen diese Entwicklung immer mehr beschleunigten,suchten die Träger der schweizerischen Spinnerei und Webereiden Schlag durch Errichtung bedeutender Etablissemente in Italien zu parieren. Eine etwelche Verschärfung der Textilzölle trat schonmit dem italienisch-schweizerischen Vertrag vom 24. Juli 1868 inKraft; jedoch hielten sich dieselben noch in massigen Grenzen,während der autonome italienische Zolltarif von 1879 und einneuer in diesem Jahr zwischen Italien und Oesterreich abge-schlossener Handelsvertrag, dessen Ansätze nun auch gegenüber
•) Derselbe umfasst 1. den gewöhnlichen aktiven Veredlungs-verkehr, bei welchem Halbfabrikate aus dem einen Lande zollfrei von demandern eingelassen werden und dann nachher ebenfalls zollfrei wieder in dasUrsprungsland zurückkehren dürfen; 2. den Transit-Veredlungsverkehr,bei welchem die zollfrei eingeführten und veredelten Waren nach irgendeinem andern Lande ausgeführt werden dürfen. Das erstere ist mitDeutschland für zahlreiche Artikel unter Wahrung der Gegenseitigkeit undeventueller Beibringung von Ursprungszeugnissen vertraglich geregelt, sodass beispielsweise deutsche Tücher in der Schweiz bedruckt oder schwei-zerische Tücher in Deutschland bestickt werden und zollfrei nach dem Ur-sprungslande zurückgehen. Die Transit-Veredlung oder die „Admission tem-poraire“ wurde dagegen von Deutschland nur auf Zusehen zugestanden undebenso erlaubt die Schweiz z.B. nur ausnahmsweise, englische Tücher, welchenicht zur Rückkehr in das Ursprungsland bestimmt sind, zollfrei zum Be-drucken ein- und dann wieder auszuführen. Vgl. auch S. 484/5 u. 492.