Basilika.
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durchbrochene Marmorschranken abgetrenntwar; an der Rückseite führten zwei Treppenzu dem erhöhten Podium. Von den Endender Tribuna gingen zwei Säulenstellungenvon je fünf Säulen aus, von welch’ letzterennoch einige Reste nebst den Basen vorhan-den sind. Dieser Barr zeigt also allerdingsmehr Aehnlichkeit mit der christlichen B.als irgend eine der bekannten forensen Ba-siliken, so dass, wie die Dinge liegen, dieVerwandtschaft der Privat-B. mit der Ur-form der republikanischen forensen B., spe-ziell mit der Porcia, für durchaus wahrschein-lich erkannt werden muss. Indessen reichtjenes eine Beispiel nicht hin, um festzustel-len, ob die Privat-B. regelmässig Apsis undVorhalle besessen, und wie dieselbe in denComplex der übrigen Gebäulichkeiten ein-gezogen war, bez. wie sehr oder wie wenig'sie aus demselben heraustrat — alles Fra-gen, die gelöst sein müssten, ehe wir dieconstantinische B. als die einfache Repro-duction der Haus-B. erklären können.
4) Es ist nicht wahrscheinlich,dass, abgesehen von den erwähn-ten Sälen und Ilausbasiliken, dieChristen der vorconstantinischenZeit, wenigstens in Rom , innerhalbder Stadt eigentliche Kirchen be-sä s s e n.
Zunächst muss constatirt werden, dasskeine einzige der uns erhaltenen städtischenBasiliken über Constantin hinausgeht. Esist nicht nöthig, hier auf den Nachweiszurückzukommen, dass die im J. 285 dermauretanischen Aera erbaute Kirche desReparatur zu Orleansville nicht ins J. 252(so Metamer, Kntjlur, Li'tbke, Schnaase inihren früheren Auf!.), sondern 325 fällt (s.Bock Christi. Kunstblätter, Freib. 1870, 94;Kraus 1). christl. Kunst in ihren frühestenAnfängen 150). Man hat zwar noch einigeandere Basiliken in Africa, Aegypten , Cöle-syrien (so die von Chaqqa, welche de Vogue pl. ß u. 15, 10 ins 2.—3. Jahrh. setzt) dervorconstantinischen Zeit, aber ohne Beweis,zugeschrieben. Die Berufung auf Euseb. II.o. VII 13 (Gallienus erstattet den Bischöfendie Coemeterien zurück und erklärt omo;«ttci t(7jv tottcov t<ov tlpir)T/.sum|j.<ov), Ens. II. e.Vf II 1 (die Zahl der Kirchen wächst ausser-ordentlich in der der diocletianischen Ver-folgung vorhergehenden Ruhe . . . ava tAikvac ky. IkpeXuov dvGtoiv ExxXrjsiat),
eh. 2 (Diocletian lässt die Kirchen nieder-reissen : UTtrpixa töv piv irpoaEuxtripiov tou»oixouj ir u^rjuc eu e3a?poc autoi; IlspsXioi;zatappurtoups'vouj), Optat. Miler. de schism.Bonat. II 4 (sagt den Donatisten: non enimgrox aut populus appellandi fuerant patici,qui inter quadraginta ct quod exc.urrit ba-•silieas locum ubi colligerent non habebant,s c. Romae) beweist ebenso wenig gegen
meinen Satz als die Thatsache, dass Ale-xander Severus den Christen einen (wirwissen nicht einmal, ob innerhalb der Stadt-mauern gelegenen) Platz zusprach ( Ael.Lamprid. Vit. Alex. c. 49: cum Christianiquemdam locum qui publicus fuerat occu-passent, contra popinarii dicerent, sibi eumdebere, rescripsit, melius esse ut quomodo-cumque illic Deus colatur, quam popinariisdedatur), oder dass schon 202 zu Edessaein Versammlungshaus der Christen erwähntwird (Chron. Edess. bei Assemani Bibi. Or.
I 387). Alle diese, sowie die von AugustiDenkw. XI 344 angeführten Aeusserujigenvon Kirchenschriftstellern (Tertull. de Idolol.c. 7; adv. Valent, c. 3; de Coron. mil. c. 3;de pudic. c. 4; Cypr . Ep. 55, 33; Gregor.Thaumat. Ep. can. c. 11; Greg. Nyss. Vit.Greg. Thaum. Opp. III 567; Dionys. Alex.Ep. can. c. 2; Lactant. Inst. div. V 11;de mort. Persec. c. 12, 15; Ambros, inEph. 4 u. a.) und Martyreracten (z. B. Act.Theodoti bei Buinart ed. Paris . 355: utecclesiae cum suis altaribus aequarentursolo; 356: sacerdotes derelinquentes vesti-bula ecclesiarum; 357: aedesorationis; 359:presbyter egrediens ab ecclesia) beweisendas Vorhandensein von kirchlichen Ver-sammlungsorten, von Bethäusern innerhalbund ausserhalb der Städte, aber sie bewei-sen nicht, dass jene von den Privatsälenim Wesen verschieden waren. Bei Mtrni-cius c. 10, 32 wird den Christen vorgewor-fen, dass sie keine Tempel, keine augen-fälligen Heiligthümer hätten; c. 8, dass sienur in Schlupfwinkeln den Mund öffneten:für jene Zeit eine Bestätigung unserer These.Man sieht überhaupt nicht ein, wie die Chri-sten vor Constantin intra muros öffentliche,eigentliche Kirchen erbaut haben sollen;gewiss konnte bis auf Gallienus davon keineRede sein, und auch nachher war ihrerechtliche Stellung nicht der Art, dass siesolche in Angriff nehmen konnten. Ganzanders war es mit den Coemeterialgebäudenbeschaffen, welche, als zu den Coemeteriengehörig, den diesen vom Gesetz gewährtenSchutz (s. d. A.) genossen. Hier konntensie unter und ober der Erde frei bauen;in der Stadt werden sie sich beschränkthaben, die Zahl der Privatbasiliken zu ver-mehren und die neu zu erbauenden Con-venticula nur «als Annexe von Privatwoh-nungen gelten zu lassen. Die Stelle desOptatus scheint dies evident zu beweisen.Der Autor spricht von der Ankunft des Do-natisten Victor Garbensis in Rom zu An-fang der Ilonatistenhewegung, also nochwährend oder gleich nach der Verfolgung:damals waren innerhalb der Stadt (dennim Gegensätze dazu heisst es von den Schis-matikern : speluncahi quamdam foris a civi-tate eratibus sepserunt ubi ipso tempore
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