Band 
Erster Band. A - H.
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Busse.

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fassten sich schon um die Mitte des 3. Jahrh.auf einer Synode mit ihr, und Cyprian spricht von einem Libellus, in dem die Strafeder Sünder nach Massgabe der Schuld be-stimmt war (Ep. 55, n. (!). Genauere Ver-ordnungen liegen uns noch in den Canonesder Synoden von Elvira, Ancyra, Neocae-sarea, Nicäa u. a. vor. Tom Ende des4. Jahrh. an gaben nachweisbar auch diePäpste einschlägige Entscheidungen, undes kommen besonders Siricius , Innocenz Iund Leo I in Betracht. Die gegebenen Ent-scheidungen wurden allmälig zusammenge-stellt oder auf Grund derselben neue ge-geben und so entstanden die B u s s b ü c h e r,die indessen, soweit sie auf uns gelangten,bereits dem MA. angehören. Nur aus deraltbritischen und irischen Kirche sind unseinige Bruchtheile erhalten geblieben, dienoch ins 6. Jahrh. fallen (abgedruckt beiWasser schieben Die Bussordnungen d. abend-lärnl. Kirche 101 ff.), und ebenso würdendas Poenitentiale, ein Beichtrituale mit Be-stimmung der B. für verschiedene Sünden,und der Sermo de poenitentia von verwand-tem Inhalte ( Migne Patrol. c. c. S. gr.LX.XXVIII 1889 ff.), die unter dem Nah-men des Patriarchen Johannes Nesteutes von Constantinopel (f 595) in Umlauf ge-kommen sind, noch dem Alterthum ange-hören, wenn sie echt wären und nicht ge-wichtige Gründe für einen spätem Ursprungsprächen ( Binterim Ilenkw. V, 3, 383 ff'.).

VI. Das Bekenntnis» der Sünden, dasdem Priester abgelegt wurde, durfte vondiesem nicht kundgemacht werden. Es galtals vor Gott abgelegt, und Gott, bemerktChrysostomus (Catecli. II, n. 4 ad illuminan-ffos), macht es nicht offenbar. Es war fernerein freiwilliges Geständniss und hatte nur alssolches Kraft und Bedeutung, wesshalb derBischof gegen einen Pönitenten, der es zu-rücknalim, nach dem 132. Kanon der afri-kanischen Synode vom J. 419 nicht öffent-lich einschreiten durfte. Sozomenus II. e.VH, o„ 10 nennt unter den erforderlichenEigenschaften des Busspriesters ausdrück-lich auch die Verschwiegenheit, und vonAmbrosius hebt sein Biograph Paulinus her-vor, dass er über die ihm gebeichteten Sün-den mit Niemand sprach, als mit Gott . DasBeichtsiegel, wie diese Verschwiegenheit imMX. genannt wurde, war hiernach demchristlichen Alterthum nicht unbekannt.Doch konnte es mit ihm, so lange es nochem öffentliches Bekenntniss und eine öffent-liche B. gab, nicht so streng genommenwerden wie später, da diese beiden Mo-mente am Busswesen in Wegfall kamen.Die Forderung eines öffentlichen Bekennt-nisses war immerhin eine Bekanntmachungüer Sünde, wenn sic auch von dem Pöni-tenten selbst vollzogen wurde, und zum

Theil enthielt auch die öffentliche B. einesolche, indem sich aus ihrer Art und Dauerbisweilen ein Rückschluss auf das began-gene Verbrechen machen liess. Es lag hierwenigstens eine Offenbarung vor der Ge-meinde vor, wenn die Pflicht des Schwei-gens etwa auch dieser galt, wie Tertullian (De poenit. c. 10) anzudeuten scheint. Wennaber das Beichtsiegel nach dieser Seite hinim Alterthum einige Lücken zeigt, so istdoch das sichtliche Bestreben nicht ausserAcht zu lassen, sie auszufüllen und dieVorgänge im Busswesen so viel als möglichdem Auge der Menschen zu entziehen. Indem 34. Kanon des hl. Basilius wird, umdie Sünderin vor dem Todesurteil zu be-wahren, nicht nur verboten, den Ehebrucheiner Frau, der durch die Beicht oder sonstzur Iienntniss des Priesters kommt, zu ver-rathen, sondern auch, um einem Rückschlussvon der B. auf die Sünde zu begegnen, ver-ordnet, dass die ganze ß. bei einem sol-chen Vergehen auf der Station der Stehen-den zu vollbringen sei. Augustin sprichtferner den Grundsatz aus: corripienda suntcoram Omnibus, quae peccantur corani Om-nibus ; ipsa corripienda sunt secretius, quaepeccantur secretius (Serm. 82, c. 7, n. 10),und wenn er ihn auch zunächst für diebrüderliche Zurechtweisung aufstellt, so be-zieht er ihn doch zugleich auch auf daskirchliche Bussgericht. P. Leo I verbot esendlich als gesetzwidrig, als er von einigenBischöfen in Campanien hörte, dass sie einVerzeichniss der einzelnen Sünden öffentlichvorlesen Hessen , da es genüge, die Gewis-sensschuld dem Priester allein in geheimemBekenntniss anzuzeigen, und ein Grund,der ihn zu diesem Vorgehen bestimmte,war die gerechte ßesorgniss, es möchtensonst viele von Beicht und B. zurückge-schreckt werden (Ep. 108, c. 2). | Ein Bei-

spiel von öffentlicher B. nennt uns eine In-schrift von Lyon aus dem J. 520: IN 1IOCTVMVLO REQVIISCET BO | NAE ME-MORJAe CARVSA RELIGIO ! SA QYfEG IT P ENETENTI AM j ANNVS VIGIN-TI ET DVÖS ET VIXE | IN PACE AN-NVS SEXAGENTA QVI | NOVE OBIETDIAE XIIr KALENOC I TVBRS RV-STIANO ET VITALIANO V CL, BoissieuAinav, son autel, son ampliitheätre, sesmartvrs, 99; Martigny 028. K.j — ZurLitteratur über diesen Gegenstand ist nochnachzutragen: Morhms Comm. liistor. dediscipl. in administ. sacram. poenit., Paris .1051; Katalis Alexander Dissert. hist. eccl.saec. III; Sirmond Hist, poenit. publ., Opp.Venet. 1728, t. IV; Albuspinaeus Observ.ecclesiasticae; Petavius De poenit. publ. etpraeparat. ad communionem; Orsi Dissert.hist, de Capital, crim. absolut.; Klee DieBeichte, eine hist.-krit. Unters., 1828; Frank