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Erster Band. A - H.
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Busse.

nach Sozommus H. e. YII, c. 16, dessenetwas abweichender Bericht den Vorzugverdienen dürfte, in der Anfangszeit derKirche. Der Entstehungsgrund des neuenAmtes liegt nach letzterm in der Absicht,das zum Nachlass der Sünden nothwendige iBekenntniss zu erleichtern. Das öffentliche jBekenntniss vor der ganzen Gemeinde er-)schien nämlich als schwer und lästig, undda es aus diesem Grunde vielfach unter-;blieb, so wählte der Bischof aus der Zahl jseiner Priester einen aus, der sich durch |Unbescholtenheit, Verschwiegenheit undKlugheit auszeichnete, damit er den Sün-dern das Bekenntniss abnehme, entspre- jchende Busswerke auferlege und sie vonihrer Schuld losspreche. Die oberste Lei- ;tung der B. verblieb dabei noch immerdem Bischof und er dürfte insbesondere die ifeierliche Reconciliation der Busser in der |Osterzeit sich Vorbehalten haben. Aber die jAbnahme der einzelnen Beichten, die Ent- |Scheidung, ob auch ein öffentliches Be-kenntniss abzulegen sei, die Bestimmungder Bussübungen und die Ueberwachungder Büsser ward Sache des Busspriesters.Das Amt desselben erhielt sich bis gegenEnde des 4. Jahrh. Als aber um das Jahr390 ein öffentliches Bekenntniss in Con-stantinopel grosses Aergerniss erregte, wurdees durch den Patriarchen Nektarius aufge-hoben und die katholischen Kirchen imOrient folgten dem Beispiel der Hauptstadt,während die Secten bei dem Herkommenblieben. Der Vorfall hatte noch weitereFolgen für das Busswesen. Namentlich hat-ten das öffentliche Bekenntniss und die Buss-stationen fortan ein Ende und die öffent-liche B. überhaupt hörte wenigstens imAllgemeinen auf, wenn sich auch noch ver-einzelte Beispiele von ihr finden. Die Straf-gewalt dagegen wurde von der Kirche nichtaufgegeben. Die schweren Sünder wurdenauch in der Folgezeit mit der Excommuni-cation bestraft, wie verschiedene Canonesder trullanisehen Synode vom J. 692 zei-gen, und die geheime Beicht, die sich unsschon neben der öffentlichen dargcstellt hat,galt auch ferner als ein Mittel, sich vonden Sünden zu reinigen ( Chnjs . Hom. IXin Ep. ad Hehr. n. 4 u. 5; Hom. 111 de Da-vide et Säule n. 2; Anast. Syn. De s. svnaxi;Migne LXXXIX 833). Auf das Abendlandhatte die Massregel des Patriarchen Nek-tarius keinen Einfluss. Die öffentliche B.erhielt sich hier auch in den folgenden Jahr-hunderten, wie aus Concilsbeschliissen undpäpstlichen Decreten hervorgeht, und zudemist es zweifelhaft, ob es hier, wie im Orient, |von Alters her einen Busspriester gab. Aus !den vier ersten Jahrhunderten liegt für den- ]selben wenigstens kein Zeugniss vor. So-somenus H. e. VII, c. 19 fand ihn Rom

noch nicht, und nach dem Liber pontificalis war es erst P. Simplicius (467—483), deran den römischen Kirchen Busspriester auf-stellte. Eine Aenderung trat im Abendlandeim 7. Jahrh. insofern ein, als seit dieseri Zeit die Entlassung der Pönitenten aus dem| Gotteshaus bei dem Beginn der missa fide-I lium nicht mehr nachzuweisen ist. Die Sy-node von Epaon 517 kennt den Ritus noch(c. 29); aber die alten Sacrameutarien, dieim 7. Jahrh. oder noch später geschriebenwurden, haben ihn nicht mehr.

V. Die Bestimmung der B. kam dem Bi-schof zu, der darüber auch sein Presbyte-rium und die Gemeinde zu hören pflegte.Gleiche Fälle wurden in der Regel gleichbehandelt, und der innige Verkehr zwischenBischöfen und Gemeinden bahnte allmäligauch in weiteren Kreisen ein einheitlichesVerfahren an. Es wurden Anfragen ge-stellt und beantwortet, und so entstandendie Bussbriefe, epistolae canonicae, die ansich 7iur die Privatansicht eines einzelnenBischofs oder die Praxis einer einzelnenKirche enthielten, aber durch weitere An-erkennung grösseres und schliesslich allge-meines Ansehen erlangten. Aus der grie-chischen Kirche sind mehrere auf die Nach-welt gelangt und sie finden sich in derAusgabe der Werke Baisamons, der sie er-klärte , zusammengestellt ( Migne Patrol. c.c. s. gr. t. CXXXVHI). Die berühmterensind die von Gregorius Thaumaturgus , Ba-silius d. Gr. und Gregor von Nyssa . Diedrei Briefe des hl. Basilius sind ziemlich um-fangreich, stellen gewissermassen ein Buss-buch dar und geben in 84 Canones einenahezu vollständige Bussordnung. Nament-lich wird die Zeit genau bestimmt, die derSünder sowol im Ganzen, als auf den ein-zelnen Stationen in der B. zuzubringenhatte, während in dem viel kürze™ undnur einzelne Fälle behandelnden Brief deshl. Gregorius Thaumaturgus nur die Sta-tionen angegeben sind, denen die einzelnenSünder zugewiesen werden sollten. Dochsollte die Zeit keineswegs als ausschliess-licher Massstab gelten, sondern auch dieArt und Weise der B. oder der Ernst derBussgesinnung in Betracht gezogen werden(ean. 84). Ihre Echtheit ist allerdings zwei-felhaft ( Binterim Denkw. d. christkath. K.V 3, 366 ff.). Aber jedenfalls sind sie nichtviel jünger, als der grosse Bischof von Cae-sarea, da der zweite und dritte bereits inder Kanonensammlung des Patriarchen Jo-hannes Scholasticus v. Constantinopel (f 578)erscheinen, und ihr Inhalt mag daher wolim Allgemeinen mit der im 4. Jahrh. übli-chen Busspraxis übereinstimmen. Ungefährgleichzeitig mit den Epistolae canonicae tau-chen auch Synodalbeschlüsse über die Buss-disciplin auf. Die africanischen Bischöfe be-