Band 
Erster Band. A - H.
Seite
217
JPEG-Download
 

Cliristenverfolgungen.

217

unzulässig war: ,proximum sacrilegio crimenest quod maiestatis dicitur 4 , sagt Ulpian (Digest. L. I ad legem Iuliam maiestatis X,L. VIII 4 bei Le Blant 360, X. 5). DieSacrilegi niedern Standes wurden entwederzum ,Kampf 4 mit den wilden Thieren desCircus oder zum Kreuzestode verurteilt{Paul. Sentent. V 29, 1 bei Le Blant 373).— Wunderbare Heilungen, die angeblichvon manchen Christen vollzogen wurden,und vor Allem das Institut des Exorcismuswurden von den Heiden als Wirkung einerverbrecherischen Magie verschrieen. Man |glaubte, Christus hätte magische Schriftenhinterlassen, in denen er seinen Jüngerndas Mysterium der Austreibung der Dämo-nen und sonstiger Heilungen mitgetheilthätte; daher galten auch die Religions-bücher der Christen, zumal die hl. Schrift,als Bücher magischen Inhalts und wurdenbesonders in der diocletianischen Verfolgungder Gegenstand argwöhnischer NachfrageSeitens der römischen Behörden. Wie die imagischen Schriften, so wurden auch die IZauberer selbst den Flammen überantwortet, idie Mitschuldigen dieser Unglücklichen wur-1den entweder gekreuzigt oder den Bestiendes Circus ausgesetzt. ,Magicae artis con-,seios summo supplicio adfici placuit, id est jbestiis obici, aut cruci suffigi. Ipsi autem jmagi vivi exuruntur, 4 sagt der oben er-;wähnte Jurist Paullus (Sentent. V 23, 17,bei Le Blant 369). Auch die Nichtausliefe- irung sog. magischer Schriften war strengeverpönt; wurden derartige Bücher bei Je-

humiliores capite puniuntur; cfr. Digest. 1.30; De poenis X, L. VIII 19: si quis ali-quid fecerit quo leves hominum animi super-stitione numinis terrerentur, Divus Marcushuiusmodi homines in insulam relegari re-scripsit, bei Le Blant 372 f.).

Diese vielfache gesetzliche Verpönung desChristenthums beweist, in wie tiefem Gegen-satz es sich mit den Grundanschauungen derantik-römischen Gesellschaft befand, und esist nicht zu verwundern, dass man auf dieChristen die Bezeichnungen hostis, hostispublicus deorum, imperatorum, legum, mo-rum, naturae totius inimicus etc. in An-wendung brachte (vgl. die Quellenbelegebei Le Blant 370). Jeder einzelne ge-gen das Christenthum erhobene Anklage-punkt war für die antike Gesellschaft nichtsNeues, war vielmehr in stetiger Continuitätvon der römischen Gesetzgebung der Re-publik sowol wie dos Kaiserreichs bekämpftworden, aber ein Novum für die römischeWelt war die complicirte Vereini-gung so mancher Anklagen im Christen-thum. Der Grund dieser nicht auszuglei-chenden Kluft lag in dem universalen,auf gänzliche Negation und Beseitigung desHeidenthums gerichteten Charakter des Chri-stenthums , und bei der Verquickung desrömischen Staates mit dem Polytheismuswurde diese religiöse Tendenz der neuenReligion vom antiken Bewusstsein mit de-struetiven Ideen auf politischem Gebiete inVerbindung gebracht. Schon aus den bis-

herigen Ausführungen erhellt die prekäreStellung der Christen gegenüber dem heid-| nisehen Staate; die persönliche Unsicherheitunter allen Umständen die Güterconfiscation '■ dieser Parias der römischen Welt wurde

uiamlen entdeckt, so wurden diese Schriftenöffentlich verbrannt und über die Schuldigen I

verhängt; ausserdem traf Verbannung nacheiner Insel die der Magie Verdächtigen,wenn sie zu den ,honestiores 4 gehörten;die humiliores aber mussten den Tod er-leiden {Paul. Sentent. V 23, 18 bei LeBlant 370, N. 4). — Endlich war das Chri-stenthum als religio nova et illicita verpönt;unter diese Rubrik fallt wol auch der vomJüngern Plinius (Ep. X 97) erhobene Vor-wurf einer pertinacia, inflexibilis obstinatio,superstitio prava, immodiea. Schon dieZwölftafel-Gesetze untersagten die religio-nes peregrinae (vgl. Cic. De leg. TI 8: se-paratim nemo habessit Deos; neve novos,sive advenas, nisi publice adscitos, priva-tim eolunto). Nach der Gesetzgebung derrömischen Kaiserzeit traf die Anhänger einerreligio nova Deportation nach einer Insel,wenn sie zu den honestiores gehörten; diedieses Verbrechens Ueberführten wurdenaber hingerichtet, wenn sie niedern Stan-des waren (vgl. Paul. Sentent. V 21, 2:qui novas vel usu vel ratione incognitasreligiones inducunt, ex quibus animi homi-num moveantur, honestiores deportantur,

noch erhöht durch die Willkür, mit derdie Statthalter bei Bestrafung der den Chri-sten zur Last gelegten Capitalverbrechenverfuhren und sogar gesetzlich verfah-ren durften; hinsichtlich der so rechteigentlich auf die Jünger Jesu anwendbarenAnklage des Sacrilegiums heisst es z. B.Digest. 1. 6 ad legem Iuliam peculatus (XV,L. VIII 13, Le Blant 373, N. 11): ,sacri-legii poenam debebit proconsul pro quali-tate personarum proque rei conditione ettemporis et aetatis et sexus vel severiusvel clementius statuere. 4 Interessant in die-ser Hinsicht ist auch Tertull. Ad Scap. c.IV; aus dieser Stelle geht nämlich hervor,dass um 211 Scapula , der Statthalter desproconsularischen Africa, die überzeugungs-festen Christen zum Feuertode verdammte,während mehrere seiner Vorgänger die An-hänger Jesu mit Schonung behandelt hat-ten, und gleichzeitig der Präses vonMauretanien und der von Leon an densacrilegi und maiestatis rei nur die ge-wöhnliche Strafe der Enthauptung voll-ziehen Hessen .