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Christenverfolgungen.
sterbenden antiken Welt zur Voraussetzunghaben; vor Allem muss der Geschichtschrei-ber jener denkwürdigen Epoche der Welt-geschichte auf das Genaueste mit der staats-rechtlichen Stellung des Christenthums in-nerhalb des Römerreiches bekannt sein. Einklares Bild dieser juridischen Basis der frag-lichen C. zu gewinnen, ist aber keineswegsleicht; denn die heidnischen Autoren,die nach Kräften bemüht sind, das spezifischChristliche zu ignoriren, geben nur einigespärliche Andeutungen, und die christlichenSchriftsteller vernachlässigen es, abgesehenvon Tertullian , die Leidensnoth ihrer Glau-bensbrüder auf bestimmte römische Staats-gesetze zuriiekzuführen, da sie theils beiihren Schilderungen ausschliesslich denZweck religiöser Erbauung verfolgen, theilseine juridisch - technische Motivirung fürüberflüssig halten, weil sie eine genaueKenntnis» der per se christenfeindlichen rö-mischen Gesetzgebung bei ihrem Leserkreisvoraussetzen durften. Nur der historischeZusammenhang oder vielmehr der Vergleichdes fundamentalen Gegensatzes zwischen derantik-römischen und der christlichen Ge-sellschaft mit einigen versteckten oder dochmehr gelegentlichen Winken der christlichenund heidnischen Quellen kann da zum Zieleführen. Bei dieser Sachlage hat der Kir-chenhistoriker alle Ursache. Le Blants ge-diegene und leider fast noch gar nicht be-nutzte Abhandlung ,Sur les bases juFdiquesdes poursuites dirigees contre les martyrs 1(in Comptes rendus de l’Acad. des Inscr.etc., nouvelle serie T. 11, Paris 1866, 358bis 373) mit aufrichtiger Freude zu be-griissen; denn dieselbe darf das Verdienstbeanspruchen, die staatsrechtliche Stellungder alten Kirche auf Grund einer erschö-pfenden Verwerthung des einschlägigenQuellenmatorials und einer verständigen Be-rücksichtigung des historischen Zusammen-hanges in ihren Grundzügen klargelegt zuhaben. Aber manche der Le Blant’schenAusführungen bedürfen der Berichtigungoder doch der Rostriction; insbesondere istzum vollen Verständniss der wichtigen Fra-gen eine spezielle Anwendung der von ihmeruirton Kriterien auf die verschiedenenPerioden und Phasen der C. unerlässlich.Hiernach ergiebt sich die Gruppirung desStoffes in dem vorliegenden Aufsatz von selbst.In diesem allgemeinen Theile lege ichdem Leser die wesentlichsten Ergebnisse derForschung Le Blants vor und gebe dazueinige Berichtigungen und Ergänzungen. Lnzweiten (speziellen) Abschnitt gebe ich so-dann unter Zugrundlegung der modificirtenKriterien Le Blants eine quellen massigeUebersicht der äusseren Schicksale der Kirchein den verschiedenen Perioden sowol, alsunter den einzelnen Imperatoren.
Nach Le Blants wolbegründeten Ausfüh-rungen bestrafte der vorconstantinische Staatdie Christen nach den verschiedensten Ge-sichtspunkten : sie waren ihm Majestätsver-brecher (maiestatis rei), Leugner der Staats-gottheiten (aflsoi, sacrilegi), Beförderer einerverbrecherischen Magie (magi, malefiei),endlich Angehörige einer ungesetzlichen,vom Staate nicht anerkannten Religion (re-ligio nova, peregrina et illicita). Das Chri-stenthum fiel also zunächst unter den ausser-ordentlich dehnbaren Begriff des crimen laesae maiestatis, und zwar hauptsächlichaus zwei Gründen. Einmal machte manden Anhängern Jesu , weil sie ihren Gottes-dienst heimlich und vor Tagesanbruch hiel-ten, den Vorwurf, sie besuchten unge-setzliche Versammlungen (haeteriae, coe-tus illiciti; cfr. Plin. Epist. X 97; weitereBelegstellen bei Le Blant 361, Note 9);es war das ein Verbrechen, welches dierömische Gesetzgebung von jeher verpönte;das Verbot des Zwölftafelgesetzes, der Se-natsbeschluss de bacchanalibus von a. 189v. Chr. und die betreffende VerfügungTraians beweist es. Dass aber die Theil-nahme an einem ,collegium illieitum) oderden ,coetus nocturni 1 rechtlich dem Ver-brechen des Aufruhrs, d. h. der laesa maie-stas, gleichgeachtet wurde, sagt Ulpian ausdrücklich (De offic. procous. 1. VI, Di-gest. L. IX; L. VII 22 bei Le Blant a. a.0.). Zweitens weigerten sich die Christendurchweg, dem Namen der Kaiser mit Weinund Weihrauch zu huldigen; hieraus de-ducirte man die unter maiestas fallendeAnklage der impietas in principe» (ddlßäta)oder der Ehrfurchtsverletzung gegen dieKaiser (vgl. Plin. Ep. 1. c.; Tertull. Apol.
1 ed. OehlerJ c. 28, 30, 32, 34; Ad nationes1. I, c. 17, ed. Oehler). Natürlich unter-lagen die als doefteic angeklagten Christenauch den überhaupt gegen Majestätsver-brecher vorgesehenen furchtbaren Strafen.,lIumiliores bestiis obieiuntur, vel vivi ex-uruntur; honostiores capite puniuntur‘ sinddie Worte des berühmten Juristen, des Prä-torialpräfecten Paullux (Sentent. V 29, 1bei Le Blant 360). Machte das Gesetz be-züglich der Majestätsverbrecher hinsichtlichder Art der Todesstrafe einen Unterschiedzwischen Sklaven und Freigeborenen, soschützte dagegen kein Stand in causa maie-statis vor der Tortur, die sonst nur den Skla-ven Vorbehalten war; die römische Gesetz-gebung von Augustus bis lustinian verhängteauch über den freigeborenen Majestäts-verbrecher die Folter (vgl. die Quellenbelegebei Le Blant 363 f.). Das Sacrilegium galtals nahe verwandt mit der causa maiestatisund wurde demgemäss in ähnlicher Weisebestraft, nur dass gegen die dem Stande derFreien angehörenden Sacrilegi die Tortur