Band 
Erster Band. A - H.
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Chriatenverfolgungen.

Materie näher getreten sind. Controvers,freilich nur noch innerhalb eines gewis-sen Lagers, ist bloss, ob die unter Nero und Domitian gegen die Christen unter-nommenen Feindseligkeiten schon als ge-nerelle systematische Verfolgungen oder nurals vorübergehende rein locale, einer Cä-sarenlaune entsprungene Bedrückungen auf-zufassen sind. Lassen wir einstweilen dieseStreitfrage bei Seite und spüren wir ge-nauer den Gründen nach, wodurch die Thesevon der anfänglichen Zugehörigkeit des Chri-stenthums zum Judenthum (in der römi-schen Anschauung) erhärtet wird. Einesolche Zusammenstellung der bezüglichenspeziellen Beweise ist keineswegs überflüs-sig, da auch die Argumentation de Rossi’s,Aube’s und Overbecks nicht ganz erschö-pfend sein dürfte. Zunächst kommt Sueton .Claudius c. 25 (ed. Bipontin.) in Betracht(ludaeos impulsore Chresto assidue tumul-tuantes Borna expulit). Hier ist unterChrestus unzweifelhaft Christus zu verste-hen; denn aus dem Vergleiche von lustin.Martj/r. Apolog. I, c. 4, ed. Otto (Xpraxiavol-'dtp etvai •/axTjYopoup.sfla' xo 8s Xpr ( xxov pua-sTaDai ou or/.atov) mit Tert. Ad nat. 1. I,c. 3 (Christianum vero nomen ... de un-ctione interpretatur; etiam cum corrupte aeobis Christiani pronuntiamur ; nam ne no-minis quidem ipsius liquido certi estis etc.;da jedenfalls auch gebildete Anhängerder Staatsreligion diese ungenaue Aus-sprache der Namen Christus und Christianibeliebten — es erhellt dies aus der ganzallgemeinen Aeusserung Tertullians —,so wird der Grund hiervon vielfach wenigerauf Unwissenheit, denn auf ironisirende ety-mologische Spielereien zurückzuführen sein)erhellt, dass die Heiden die Namen Christusund Christiani häufig ungenau Chrrstus undClirestiani aussprachen. Fasst mau nun dasChristus unserer Stelle dem Sinne nach alsChristiani auf, so hat man die Stelle nachdem Vorgänge von Le Nourry O. s. B.(ed. 1. de mort. pors.; Dissert. c. VT, Art. I194), Tillemont (Memoires pour servir äl’hist. eccl. T. 11 73, seconde edition, Paris 1701), Gieseler (Kirehengesch. I 94, 2. A.),JTeander (Allgem. Gesell, d. christl. Kelig.Bd. I. Abth. 1, 135 f., Hamb . 1825), Döl-linger (Kirehengesch. I 19 f., Bgsh. 1836),de tiossi (a. a. 0.), Aubi (184 f.) und zu-mal in Uebereinstimmung mit liilgenfelds(Ilist.-krit. Einleitung ins N. Test., Leipzig 1875, 303 f.) scharfsinniger Interpretationso aufzufässen: um das Jahr 53 erliessKaiser Claudius gegen die .luden anlässlichder Unruhen, die die christliche Propagandaunter ihnen erregt hatte, ein Ausweisungs-mandat; diese Massrogel traf aber auchAngehörige der jungen römischen Christen-gemeinde, weil man sie gleichfalls für Juden

hielt. Zweitens: 'Tert. Apol. 21 spricht vonder gegen das Christenthum erhobenen An-klage ,quasi sub umbracalo insignissimaereligionis certe licitae (sc. Iudaicae) aliquidpropriaepraesumptionis abscondat‘ e tc. DieseStelle kann sich nur auf das erste christ-liche Jahrhundert beziehen; für das Zeit-alter Tertullians und des Kaisers SeptimiusSeverus konnte jene Anklage gar keinenInhalt mehr haben, da der römische Staatschon seit Traian , also seit einem Jahrhun-dert, gewohnt war, das Christenthum alseine von der jüdischen verschiedeneReligion zu behandeln. Drittens, dass Rom noch zu Ende des 1. Jalirh. Juden undChristen als. eine Religion zusammenwarf,beweist die sonderbare Art und Weise, wieDomitian in seinem letzten Regierungsjahr(95/96) seine Anklagen gegen verschiedeneChristen motivirte; da werden manche Rö-mer verurteilt wegen äfkoxqc (= sacrile-gium) und als ,sc xa xiüv ’louSat'tov s{>rjsijoxsAXovxsi 1 (vgl. Cass. Dion. Rer. Roman,vol. II, 1. 67, c. 14, ed. Imm. Bekker).Man kann zweifelhaft sein, ob Christen undJuden da gemeint sind; sicher passt dieseAnklage auf Christen oder genauer aufProselyten des Christenthums, das als jü-dische Secte galt. Viertens endlich gehtaus dem bekannten Briefwechsel des jiingemPlinius mit Traian (Ep. 1. X 97, 98) her-vor, dass der römische Staat zuerst unterT r a i a n das Christenthum als selbstän-dige Religion unterschied und dazu seineStellung nahm. — Aus obigen Erörterungenwird cs klar, dass Le Blant (Note sur lesbases juridiques etc. 373) einem unhaltba-ren Anachronismus huldigt, wenn er, ge-stützt auf die bekannte von Tert. Apol. 5mitgetheilte Legende, den Charakter desChristenthums als einer religio illicita schonvon dem angeblichen Senatsbeschluss ausder letzten Zeit des Kaisers Tiberius herdatirt (vgl. auch meinen Artikel ,RömischeToleranzedicte' A. 1). — In diesem erstenZeitraum war also der römische Staat überden tiefen Gegensatz zwischen beiden Re-ligionen sich noch nicht klar geworden undgestattete dem Christenthum dieselbe Tole-ranz, deren sich die jüdische Religion er-freute. Die gesetzliche Capacität des J u-denthums im römischen Reich ist u. A.bezeugt durch loseph. Antiqq. lud. XIV17; e. Apion. 1. 11. p. 879, ed. Basil. a.1567, Cass. Dion. 1. LXVI, c. 7; Tert.Apol. c. 21 und Lampr. Alex. Sever. c.22. Der ganze Apparat der römi-schen Gesetzgebung gegen maiestatisrei, sacrilegi, inductores religionis novae,magi kam also in diesem Zeitraumprincipie 11 nicht gegen die Chri-sten in Anwendung. Allerdings warensie schon seit Nero Gegenstand der fana-