Band 
Erster Band. A - H.
Seite
221
JPEG-Download
 

Christenverfolgungen.

221

tischen Wuth des heidnischen Pöbels, frei-lich noch nicht in dem Masse, wie später;aber gegen Ausbrüche des Volkshassesschützte sie, ,die Angehörigen einer religiolicita der Arm der Behörden. Aber trotzdieser günstigen Stellung dem Staate gegen-über entgingen sie nicht ganz solchen par-tiellen , vorübergehenden und localen Be-drückungen, die mit dem Begriffe Verfol-gung 1, nichts zu thun haben. Einmal wurdegerade damals die den Juden gesetzlich zu-stehende Toleranz zuweilen, theilweise we-nigstens, durch Polizeimassregeln und fisca-lische Belästigungen suspendirt; diese Be-drückungen erstreckten sich also consequentauch auf die Christen. Und dann mussteein Theil der Christenheit die Despotenlauneeines Nero und Domitian empfinden, jenerTyrannen, die mit gewissenhafter Paritätüber .alle ihre Unterthanen, Heiden wieChristen, Unheil brachten. Eine kurzeUebersicht der Geschicke des Christenthumsunter den verschiedenen Regierungen die-ser Periode, von Claudius bis incl. Nerva,wird dieses generelle Urtheil im Einzelnennäher begründen.

2) Dass die Suet. Claud. 25 erwähntePolizeimassregel gegen Juden und Christennicht den Charakter einer förmlichen Ver-folgung hatte, haben wir schon gesehen.Hierfür spricht auch der Umstand, dass dieVerbannten sehr bald, noch vor dem Todedes Claudius, nach der Hauptstadt zurück-kehren durften (vgl. Baron. Annal. eccl. Iad a. Chr. 53 und Aube 185). — Was Nero im J. 64 gegen die römische Christen-gemeinde unternommen, ist aus den Be-richten der heidnischen Autoren Tacitus (Ann. XV 44) und Suetonius (Nero c. Iß)bekannt. Der Imperator wälzte den aufihm haftenden Verdacht, der MordbrennerRoms zu sein, von sich auf die Christenab, die schon damals Gegenstand des Volks-hasses waren, und liess sehr viele dieserUnglücklichen unter diesem Vorwand unterempörenden Martern eines unerhört grau-samen Todes sterben. Diese locale Christen-verfolgung, die lediglich das Ergebniss einerkaiserlichen Laune des Cäsarenwahnsinnswar und die Anhänger Jesu nicht als solchetraf, darf man nicht unterschätzen;denn Tacitus spricht von einer ingens multi-tudo der auf qualvolle Weise Hingerichteten.

'st die Frage: hat sich die neronischeVerfolgung auf das Gemetzel innerhalb derhauptstädtischen Gemeinde beschränkt, wieLodwell (Diss. Cvpr. XI de pauc. mart. adcalcem der Fell'sehen Ausgabe der Opp.Cypriani 69, 70, Nr. XIII, Amstel. 1700),Basnage (I 731, Nr. XVI), Aube (a. a.

' UGj, Merivale (Gesell, d. Römerunter dem Kaiserthum IV 390, deutsche

usg. Lpz. 1872), Gibbon (Untergang des

röm. Reiches, deutsche Uebertragung vonSporschil, 2. Ausg. 423), Overbeck (94—99)annehmen, oder wurde sie auch durch ge-nerelle Edicte auf alle Provinzen ausge-dehnt, wie Le Nourry (195), Ruinart (a.a. 0. praef. gen. 20, Nr. 26), Tillemont(Memoires pour servil - ä l’hist. eccl. T. II75, 494 f., edit. II, Paris 1701) und deRossi Bull, di arch. crist. 1865, 93) behaup-ten ? Wie ich aus Overbeck 99 ersehe, willauch Hermann Schiller (Röm. Kaiserreichunter Nero 437 ff., Berl. 1872), gestützt aufunwiderlegliche Argumente, von einer Aus-dehnung der neronischen Verfolgung aufdie Provinzen nichts wissen; Basnage (a. a.0.) und Gieseler (94) lassen ohne ausrei-chenden Grund die neronische Bedrängungder römischen Christengemeinde zu langedauern, erstem - bis 65 und letzterer gar,wenn auch mit Unterbrechungen, bis zumTode des Tyrannen. Nach meiner Ueber-zeugung hat sich die neronische Verfolgungauf die in der Hauptstadt im J. 64 ver-übten Grausamkeiten beschränkt; zu diesemErgebniss gelange ich auf Grund folgenderErwägungen. Die Vertreter der entgegen-stehenden Ansicht berufen sich auf Lac-tantius, Sulpicius Severus und Orosius . Nunist es richtig, dass Lact. Mort, persec. c. II(ed. H. Hurter ) unsere Christenverfolgungnicht mehr, wie Tacitus , auf jenes spezielleMotiv zurückführt, sondern als Ursache denVerdruss des Kaisers über die zunehmendePropaganda des Christenthums innerhalbdes Heidenthums annimmt (. . . cum ani-madverteret non modo Romae, sed ubiquequotidie magnam multitudinem deficere acultu idolorum . . . prosilivit ad excidendumcoeleste templum etc.). Bei Sulp. Seoer.Chron. II 29, Nr. 2, 3 (ed. Halm) heisstes dann, Nero hätte zuerst die bekanntenBrutalitäten gegen die römische Gemeindeverübt und hierauf durch förmliche Edictedas Christenthum verpönt. Overbeck (a. a.0. sucht in die betreffende Stelle des Sulp.Sev. (hoc initio in Christianos saeviri coe-ptum; post etiam datis legibus religio veta-batur palamque edictis propositis Christia-num esse non licebat) durch übertriebeneBetonung des Zeitadverbs ,post‘ den Sinnhinein zu interpretiren, der zweite Satz be-zöge sich ganz allgemein auf die gesetzlicheVerpönung des Christenthums in den nacli-neronischen Zeiten (seit Traian ). AlleinI die unmittelbar folgenden Worte: tum Pau-i Ins ac Petrus capitis damnati etc., beweisenunwiderleglich, dass das post sich noch aufNero bezieht, dass also Severus, freilichirrthümlich, schon diesem Kaiser «allgemeineVerfolgungsedicte zuschreibt. Ruinart, Aube,de Rossi u. A. geben demnach die rich-tige Deutung unserer Stelle. Endlich be-richtet Oros. VII 5 geradezu, Nero hätte