Christenverfolgungen.
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gungen einschritt; manche Christen wurdenalso damals in Bithynien (und vielleichtauch in der Provinz Pontus , die gleichfallszur Statthalterschaft des Plinius gehörte)als Majestätsverbrecher hingerichtet, undzwar bloss wegen ihres Glaubens, den derrömische Staatsmann als superstitio immo-dica verwirft; denn er ist von der U n-wahrheit jener im heidnischen Lager col-portirten Gerüchte von schrecklichen Ver-brechen, die die Christen bei ihren heim-lichen Zusammenkünften begingen, überthyestische Mahle u. s. w., überzeugt. In-teressant ist nun die Antwort Traians aufdie bezügliche Anfrage des Plinius . Aucher schenkt jenen nachtheiligen Gerüchtenüber die Moral der Christen keinen Glau-ben, hält aber doch die Existenz des Chri-stenthums für unvereinbar mit der römischenStaatsidee; aus politischen Gründen sowoldenn aus Humanität hält er indess ein ge-mässigtes gesetzliches Einschreiten gegendie religio nova et illicita für ausreichend.Demgemäss verbietet er das Aufsuchender Christen; auch sollen keine anonymenAnklagen gegen sie berücksichtigt werden ;dagegen stellt der Kaiser jeden Christen,der einmal dem Richter vorgeführt ist, vordie Alternative, entweder als Theilnehmeran einer religio illicita betraft (d. h. hinge-richtet) zu werden, oder durch Leugnenseines Christenthums und reumüthiges OpfernVerzeihung zu erlangen (conquirendi nonsunt: si deferantur et arguantur, ita ta-rnen, ut qui negaverit se Christianum esse,idque re ipsa manifestum fecerit, id est,supplicando diis nostris . . . veniam expoenitentia impetret). Dieses TraianscheRescript bildete ein ganzes Jahrhundertlang die gesetzliche Norm des Verfahrensgegen die Christen; es war Reichsgesetzunter den Kaisern Hadrian, AntoninusPius, Marc Aurel, Commodus und Sep-timius Severus bis 202; dies erhellt ausfolgenden Quellenbelegen: Justin. A] ol. I,c. 4 (ed. Otto); Apol. c. 2 (cd. Otto); Eus.II. e. 1. V, c. 1, Nr. 44, 47; V 21 (ed. G.Eindorf) ; Tertull. Ad. nat. 1. I, c. 2, 3 (ed.Oehler). Eine zweite Quelle von C. war dieW u t h des fanatischen Pöbels, derseit Traian die Christen als hostes publicibetrachtete, sie für öffentliche Unglücksfälle,furchtbare Naturerscheinungen u. s. w. ver-antwortlich machte und häufig tumultua-rische Hinrichtungen von Christen veran-lasste; manche Statthalter waren nur zugern bereit, dem Gebrüll des Pöbels, ,Chri-stianos ad leonem !‘ zu willfahren. Dass seitI raian auch zuweilen ausser den gesetz-lichen Verfolgungen ungesetzliche C.stattfanden, bezeugt Euseb. 11. e. III 32.Leber den unseligen Wahn des heidnischenöbels, der in den Christen die moralischen
Urheber für alles öffentliche Unglück er-blickte, finden sich zwei bezeichnende Stel-len bei Tertullian : I. Apol. c. 40: si Tibe-ris ascendit in moenia, si Nilus non ascen-dit in arva, si coelum stetit, si terra movit,si fames, si lues, statim Christianos ad leo-nem adclamatur. II. Ad nat. 1. I, c. 9:si Tiberis redundaverit, si Nilus non redun-daverit, si coelum stetit, si terra movit, sivis nociva vastavit, si fames afflixit, statimomnium vox: Christianorum meritum.
2) Natürlich hing auch jetzt noch dieSituation der als religio illicita verpöntenKirche viel von der Gesinnung der einzel-nen Kaiser und der Gunst oder Ungunstder Verhältnisse ab. Wir wissen nicht, obTraian selbst auch bemüht war, die Chri-sten vor Bedrückungen zu schützen, dieüber sein Rescript hinausgingen. Schwerlichwird er persönlich die Christen verurteilthaben, wie solches die Acta s. Ignatii vor-aussetzen. Meine wissenschaftliche Ueber-zeugung geht dahin, dass, wie das Marty-rium des Bischofs Symeon von Jerusalem,so auch das tragische Ende des Ignatiusvon Antiochien , auf Befehl der kaiser-lichen Behörde erfolgt ist (vgl. Euseb.II. e. III 32, 33, 36). Die Beweise fürdiese These in meinem Aufsatze ,Beiträgezur ältern Kirchengeschichte 1 , Zeitsehr. f.wiss. Theol. 1878, XXI, 1, S. 35 u. KrausTüb. Theol. Quartalsclir. 1873, 115 ff. Dadie Christen jetzt dem römischen Staate alsMajestätsverbrecher galten, so kannes nicht auffällen, dass beide Bischöfe als lio-mines peregrini und humiliores eine ebensograusame als schimpfliche Todesstrafe er-litten (vgl. oben S. 216). Wegen der angeb-lichen Toleranzedicte der Kaiser von Traian bis Marc Aurel muss ich hier der Kürze halberauf meinen Artikel,Römische Toleranzedicte 1(A. Nr. 2 u. 3) verweisen. Zuzugeben ist,(lass Hadrian und Antoninus Pius bemühtwaren, die Christen vor der Wutli des fa-natischen Pöbels innerhalb der Grenzen desTraian -Rescriptes zu schützen (vgl. Melitoap. Eus. II. e. IV 26). Obwol Marc Aurel den Christen abgeneigter war, als seine Vor-gänger, so hat er doch keine neuen Edicteerlassen, aber auf stricte Durchführung desTraian -Rescriptes gehalten; unter seiner Re-gierung wurden zumal die Christengemein-den zu Kleinasien |Smyrna : Martyrium desBischofs Polykarp , nach Eus. u. Ilieron.gewöhnlich um 166—167, neuestons nachWaddingions Berechnung der Statthalter-schaft des Quadratus vielfach um 155/156,also unter Antoninus Pius , gesetzt. Vgl.Waddington Mein, de l’Acad. des fnscr.,1867, XXVI 232, und Eastes des prov. Asia-tiques 1872, I 219; IHlgenfeld Zeitschr.1874, 120, 325; Renan Antichrist. 1873,207; Aube Hist, des pers. 1875, 323; Ewald