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Christen Verfolgungen.
genio ... de exilio revocavit 4 ). Gewiss istan der Wahrheit dieser Berichte um soweniger zu zweifeln, als die eifrig katho-lischen africanischen Autoren keinen Anlasshatten, einen ketzerischen Yandalenkönigauf Kosten der Wahrheit zu entlasten; jeneNachrichten sind indess von Ungenauig-keiten nicht ganz freizusprechen. Zu-nächst ist es ein Irrthum, wenn Victor vonTunnuna denGuntamund sofort (protinus)alle unter Hunerich verbannten Katholikenzurückrufen lässt; denn wir haben obengesehen, dass im J. 486, zur Zeit, alsV. V. schrieb, die Verfolgung noch nichtganz erloschen war. Papencordt (118, Anm.2) hat mit Fug die betreffende chronologischeUngenauigkeit des Vict. Tunn. gerügt, wäh-rend Hefele (a. a. 0.)' die Angabe dieserQuelle pure acceptirt. Andererseits abermuss die Angabe des App. Pr. T. Chron.,der König hätte erst 494 die gesperrtenkatholischen Kirchen wieder freigegeben,als ungenau bezeichnet werden; denndie schon erwähnte römische Lateran-synode hat zur Voraussetzung, dass schon487/488 in ganz Africa die Katholiken unge-hindert ihre Religion ausüben konnten; dasConcil befasst sich ja mit den Bedingungen,unter denen die lapsi der Hunerich-Verfol-gung wieder in die katholische Kirche re-cipirt werden könnten. Sicher war alsoschon im J. 487 die Rückgabe zahlreicher,ja der meisten Kirchen an die Orthodoxenerfolgt; denn andernfalls konnte ja damalsvon einer so umfassenden Ausübung derkirchlichen Bussdisciplin gar nicht die Redesein. Die Restitution der meisten katho-lischen Kirchen wird also wol schon 487,gleichzeitig mit der Rückgabe des Coeme-terium s. Agilei, stattgefunden haben, sodass sich die Notiz des Appendix nur aufdie Freigebung des Restes der katholischen Cultusstätten bezieht. Ja man darf sogarmit Dahn (a. a. 0.) annehmen, dass dasFebruaredict Ilunerichs schon gleich an-fangs beseitigt wurde. Jedenfalls war be-reits um 487 die Religionsfreiheit der roma-nischen Bevölkerung im Wesentlichen wie-derhergestellt. Dagegen ist es richtig, dassdie Bischöfe, abgesehen von dem schonspätestens 487 begnadigten Eugenius, erst494 ihren Diöcesen wiedergegeben wurden;denn gerade, weil 487/488 die africanischenOberhirten Rieh noch im Exil befanden,nahm Papst Felix III mit seiner Synodedie Angelegenheit der reuigen Lapsi ausder Zeit Ilunerichs in seine Hand (vgl. He-fele 614). Es ist also unzweifelhaft, dassGuntamund stets ein seinen orthodoxen Un-terthanen wohlgesinnter Herrscher war. lla-ronius macht freilich zu Gunsten seinerAnnahme die Ep. 13 des Papstes Gelasius I (reg. 492—496) geltend, wo es heisst: ecce ,
(cum) nuper Honorico regi Vandalicae na-tionis . . . Eugenius Carthaginensis episco-pus multique cum eodem catholici sacerdo-tes constanter resisterent saevienti cuncta-que extrema tolerantes hodieque persecu-toribus retistere non omittunt. Diese Ep. 13ist ohne Zweifel identisch mit dem Briefe,Cum tuae dilectionis 4 bei Jaffe Regestapontif. Rom . 55, Nr. 3891 (J. 492—494).Allein aus dieser Stelle lässt sich nur so-viel schliessen, dass unter Guntamund wi-der seinen Willen und ohne seinVor wissen einzelne partielle Ver-folgungen stattgefunden haben mögen. SchonBasnage (588) hat jene Papstworte richtiginterpretirt: ,cur ut Honorici sic et Gunta-bundi, si persecutorem egit, Gelasius nonmeminit? Scilicet non erat inter persecu-tores, imo clausa templa pandi permiserat 4etc. War sonach Guntamund persönlichden Katholiken wohlgesinnt, so ist es nichtminder gewiss, dass es unter seiner Regie-rung, wie gesagt, namentlich im Anfang,wenn auch wider seinen Willen, zu verein-zelten Bedrückungen von Katholiken kam,die durch die fanatische Wuth des ariani -schen Pöbels oder einzelner arianischerGeistlichen veranlasst wurden. Das erhellterstens aus dem Umstand, dass im J. 486,als Victor von Vita sein Buch verfasste,die Verfolgung noch nicht ganz erloschenwar, und zweitens aus den eben citirtenWorten Gelasius ’. Die letzteren beweisen,dass es auch in den letzten Regierungs-jahren Guntamunds nicht ganz an katho-likenfeindlichen Acten Seitens des fanati-schen Pöbels gefehlt hat. Ein Beispiel derArt hat uns die bald nach 523 verfassteVita s. Fulgentii aufbewahrt. Ein ariani-scher Presbyter Namens Felix Hess in derGegend von Sicca (im östlichen Numidien)einen gleichnamigen Abt und den MönchFulgentius , den spätem Bischof von ltuspe,aus eigener Machtvollkommenheit grausamgeissein und decalviren (e. IX, § 16; c. Xbis XI, § 20). Als aber der arianische Bi-schof von Carthago diese Greuelthat erfuhr,bot er — gewiss ein Beweis, dass der Kö-nig katholikenfreundlich war! — dem ihmpersönlich bekannten Fulgentius die strengeBestrafung des Schuldigen an, die aber derVerletzte grossmüthig ablehnte (c. XI, §21).Mit Recht bezieht Dahn (258, Anm. 5) die-sen Vorfall auf die Regierungszeit Gunta-munds. Das Vorkommen einzelner Ver-folgungsacte trotz der wohlwollenden Ge-sinnungen des Königs lässt uns mit Dahn(258, Anm. 3) den Irrthum Procops —Theophanes, der Byzantiner des neunten (!)Jahrh., kommt weiter nicht in Betracht ■—erklärlich erscheinen. Guntamunds freund-liches Verhältniss zu den Katholiken führtDahn (258) mit Recht theils auf seinen